Beim mobilen Arbeiten wird eine Bildschirmtätigkeit außerhalb der Betriebsstätte ausgeübt, z. B. im Restaurant, Zug oder Hotel. Telearbeit stellt einen Sonderfall dar. Denn die Arbeitsstättenverordnung definiert Telearbeitsplätze als "vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat"[1].

Obwohl Homeoffice häufig synonym benutzt wird, bedeutet es lediglich die "sporadische, nicht einen ganzen Arbeitstag umfassende Arbeit mit einem PC oder einem tragbaren Bildschirmgerät (zum Beispiel Laptop, Tablet) im Wohnbereich des Beschäftigten …"[2]. Für mobiles Arbeiten, zu dem auch Homeoffice gehört, gelten die Forderungen aus Arbeitsschutzgesetz (u. a. Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) und Arbeitszeitgesetz (u. a. Pausen- und Ruhezeiten). Nur für Telearbeit gelten bisher weitergehende Anforderungen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergeben.

[2] Quelle: Ausschuss für Arbeitsstätten, ASTA

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