Gilt für Hochbau, Tiefbau, Stahlbau, Verkehrsbau und Ausbau, Abrisstätigkeiten und vergleichbare Bautätigkeiten.

Gilt nicht für Bauaufgaben mit speziellen Gefährdungen und Expositionen wie z. B. Mastbau, Untertagebau, Wasserbau, Erneuerungen an laufenden Anlagen, Arbeiten unter Strahlungsexposition, Unter- oder Überdruck u. Ä., stationäre Vorfertigungsstätten, ausschließliches Fahren von Baumaschinen und -fahrzeugen.

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