Die oberste Leitung legt ein Verfahren zur Bewertung und erforderlichenfalls zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutz-Managementsystems fest. Dieses sieht mindestens vor, dass die oberste Leitung regelmäßig, längstens in jährlichem Abstand, die Leistung, die Erfolge und korrekturbedürftige Abweichungen des betrieblichen Arbeitsschutz-Managementsystems ermittelt bzw. ermitteln lässt, diese selbst bewertet und die Ergebnisse dokumentiert bzw. dokumentieren lässt. Die Bewertung muss Aussagen zur Notwendigkeit von Verbesserungsmaßnahmen enthalten.

Die Bewertung dient sowohl dazu, Mängel festzustellen, als auch dazu, Verbesserungsmöglichkeiten zu entwickeln. In die Bewertung werden die Berichterstattung des Beauftragten für das Arbeitsschutz-Managementsystem und die Ergebnisse der internen Überprüfung und Überwachung (vgl. Teil B: Nr. 4.2) sowie der internen Audits (vgl. Teil B: Nr. 4.3) einbezogen. Die Wirksamkeit von aufgrund früherer Bewertungen getroffenen Verbesserungsmaßnahmen ist dabei zu berücksichtigen. Bei der Bewertung sollen insbesondere das Verhalten und der Kenntnisstand der Beschäftigten, organisatorische und technische Veränderungen, beispielsweise an Prozessen und Anlagen, sowie neue sicherheitstechnische und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse mit Auswirkung auf den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit berücksichtigt werden. Die Bewertung des betrieblichen Arbeitsschutz-Managementsystems muss nachvollziehbar sein und soll den Grad der Erfüllung von Zielen und die erkannten Stärken und Schwächen des Systems aufzeigen.

Eine Neubewertung und ggf. die Einleitung eines Verbesserungsprozesses sind beispielsweise erforderlich nach schweren Unfällen oder Schadensfällen, die auf Mängel im Managementsystem zurückzuführen sind.

Die Beschäftigten sind in geeigneter Weise über das Ergebnis der Bewertung zu informieren.

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