Nach GefStoffV muss grundsätzlich geprüft werden, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko verwendet werden können. Im Falle von Stäuben ist auch zu prüfen, ob staubärmere Varianten des Stoffs verwendet werden können, wie z. B. Pellets, Wachse oder Granulate. Können Gefahrstoffe nicht substituiert werden, sind Schutzmaßnahmen erforderlich.

Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass gefährliche Dämpfe und Schwebstoffe nicht frei werden. Ein Entweichen von Stäuben kann z. B. durch staubdichte Anlagen oder durch Vakuumbetrieb vermieden werden. Das Freiwerden von Staub ist in vielen Bereichen jedoch nicht zu verhindern. Dann muss eine möglichst vollständige Erfassung bereits an der Austritts- oder Entstehungsstelle erfolgen. Werden die Grenzwerte trotz Ausschöpfung aller technischen Maßnahmen nicht eingehalten, muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden (z. B. Staubmasken).

Im Anhang I Nr. 2 GefStoffV werden speziell auf die Exposition gegenüber einatembaren Stäuben zugeschnittene, ergänzende Schutzmaßnahmen beschrieben. Im Anhang I Nr. 1 wird speziell auf die Explosionsgefahren eingegangen. Auch die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" geht auf die Besonderheiten von Feststoffen, Stäuben und Rauchen ein. Neben o. g. technischen Maßnahmen wie Absauganlagen oder kompletten Entstaubungsanlagen, führt die Beachtung der Grundsätze zur Staubminderung in vielen Fällen zu einer erheblichen Verbesserung der Staubbelastung:

  • Verwendung möglichst geschlossener Systeme,
  • Anwendung von staubarmen Verfahren und Geräten, z. B. Granulate statt Pulver,
  • Vermeiden und regelmäßige Beseitigung von Staubablagerungen,
  • Minimieren von Abwurfhöhen,
  • ausreichende und geeignete Lüftung,
  • sachgemäße und regelmäßige Reinigung.

Nicht zuletzt ist die regelmäßige und vor allem sachgemäße Reinigung der Betriebseinrichtungen ganz wesentlich bei der Staubbekämpfung. Statt der Verwendung von geeigneten Staubsaugern oder der Nassreinigung wird immer noch das verbotene Trockenkehren mit dem Besen angewandt. Wichtig zur Umsetzung der zum Teil auch verhaltensabhängigen Maßnahmen ist daher vor allem auch die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter mithilfe geeigneter Betriebsanweisungen. Das "Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe" (EMKG) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann bei der Ermittlung nötiger Schutzmaßnahmen helfen. Das Maßnahmenkonzept ist mit Schutzleitfäden unterlegt. Der Schutzleitfaden 240 "Staubarbeitsplätze (Grundsätze)" beschäftigt sich mit emissionsmindernden Maßnahmen an potenziell staubigen Arbeitsplätzen.

Lässt sich die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Stäube nicht sicher verhindern, soll der gefährdete Bereich nach GefStoffV in Explosionszonen eingeteilt werden. Je nach Zone müssen nun Maßnahmen ergriffen werden, um wirksame Zündquellen zu vermeiden.

Lassen sich auch wirksame Zündquellen nicht sicher vermeiden, sind weitere Maßnahmen zum Explosionsschutz erforderlich, z. B. nach TRGS 724. Hier kommen z. B. in Betracht:

  • Explosionsunterdrückung, etwa durch eine Funkenlöschanlage oder
  • Einrichtungen zur Begrenzung des Ausmaßes einer Explosion (Explosionsdruckentlastung).

    Die DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" enthält Maßnahmen und Beispiele zur Vermeidung von Staubexplosionen.

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