Zusammenfassung
Grenzwerte sind Höchstwerte, die in Gesetzen und Regelwerken festgelegt sind. Bei der Festlegung von Grenzwerten wird ein Sicherheitsfaktor einbezogen, damit auch empfindliche Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit geschützt sind. Werden die Grenzwerte eingehalten, wird davon ausgegangen, dass keine gesundheitlichen Schäden beim Menschen eintreten. Werden die Grenzwerte überschritten, müssen Maßnahmen zur Senkung der Exposition unter den Grenzwert ergriffen werden. Auch im öffentlichen Bereich gibt es Grenzwerte, z. B. den NOx-Grenzwert an stark befahrenen Straßen.
1 Aufgabe von Grenzwerten
Grenzwerte werden festgelegt, um die Gesundheit des Menschen zu erhalten bzw. nicht zu beeinträchtigen oder Umweltbelastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
Beispiele:
- § 1 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz: "Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen."
- § 1 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz: "Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern."
Bei der Festlegung von Grenzwerten werden verschiedene Gesichtspunkte und Anforderungen berücksichtigt. Es handelt sich also i. d. R. um Kompromissentscheidungen, welche Belastungen toleriert bzw. welche Forderungen erfüllt werden können. Faktoren sind z. B. medizinische oder toxikologische Erkenntnisse und der Stand der Technik.
Mit dem Begriff Grenzwerte sind meist die gesetzlichen Höchstwerte gemeint, die von Unternehmern, Herstellern, Händlern oder auch jedem Einzelnen eingehalten werden müssen. Verwandte Begriffe sind z. B. der Richtwert, der weniger verbindlich ist und eher als Empfehlung angesehen werden kann, oder die Schwellenwerte, deren Überschreitung bestimmte Maßnahmen nach sich ziehen.
Werden Grenzwerte nicht eingehalten, können die zuständigen Behörden z. B. Bußgelder erheben (Ordnungswidrigkeiten), Sanierungsforderungen stellen, Genehmigungen aufheben oder auch Strafen verhängen.
Viele Grenzwerte werden von der Europäischen Union vorgegeben und entsprechend in deutsches Recht übernommen (s. Gefahrstoffrichtlinie und Änderungsrichtlinien).
Grenzwerte existieren für chemische und physikalische Einwirkungen. Für biologische Einwirkungen (Biostoffe) sind keine Grenzwerte für Arbeitsplätze festgelegt, Biostoffe werden in 4 Risikogruppen eingestuft.
2 Grenzwerte für chemische Einwirkungen
Chemikalien, Gefahrstoffe
- 98/24/EG und Änderungsrichtlinien: Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Gefahrstoffrichtlinie), Anhang I: Verzeichnis verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte;
- 2004/37/EG und Änderungsrichtlinien: Karzinogenrichtlinie, Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen;
- 2000/39/EG, 2006/15/EG, 2009/161/EU, 2017/164/EU: Grenzwertlisten mit Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten;
- 2010/75/EU: Richtlinie über Industrieemissionen, Anhänge V–VIII Schwellenwerte und Emissionsgrenzwerte;
- 2009/148/EG: Asbestrichtlinie;
- Gefahrstoffverordnung, Anhänge;
- TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte;
- TRGS 903: Biologische Grenzwerte (BGW), Abschn. 3;
- TRGS 505: Blei;
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV) (Schwellenwerte in der Stoffliste in Anhang I).
Stoffe in der Luft
- 2016/2284/EU: Übergangsbestimmungen/Ausnahmen Entsprechungstabelle: Nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe;
- 1999/32/EG: Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe;
- TA Luft (Immissionswerte zu verschiedenen Schadstoffen und Stäuben);
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV);
- Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) (Emissionsgrenzwerte in mehreren Paragrafen).
3 Grenzwerte für physikalische Einwirkungen
Lärm
- 2003/10/EG: Lärm (Art. 3 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte);
- 2002/49/EG: Umgebungslärm (Art. 5 Lärmindizes und ihre Anwendung), gibt vor, wie die Grenzwerte ermittelt werden sollen;
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) (§ 2 Immissionsgrenzwerte);
- Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) (§ 2 Immissionsgrenzwerte);
- Arbeitsstättenverordnung (Anhang 3.7 Lärm);
- TA Lärm (Abschnitt 2.3.2 Immissionsrichtwerte);
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (Abschnitt 3 Immissionsrichtwerte);
- Gesundheitsschutz-Bergverordnung (Höchstwerte zu Staub, Lärm, Erschütterung);
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (§ 6 Auslösewerte bei Lärm)
Strahlung
- 96/29/EG: Euratom Sicherheitsnormen zum Schutz vor ionisierenden Strahlungen (Kap. II Dosisbegrenzungen);
- Strahlenschutzverordnung (Dosisbegrenzungen in mehreren Paragrafen, enthält seit 1.1.2019 auch die Röntgenverordnung);
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) (Dosisbegrenzungen in mehreren Paragrafen);
- DGUV-V 15 "Elektromagnetische Felder";
- DGUV-V 11 "Laserstrahlung" i. V. mit DGUV-I 203-035 "Exposition...
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