Dafür werden festgelegte und angewendete Verfahren und Anweisungen zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren zu können, gefordert.

Die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen wird in § 10 12. BImSchV gefordert. Sie stellen eines der wichtigsten Instrumente zur Begrenzung von Störfallauswirkungen dar. Dieser Punkt des Anhang III 12. BImSchV fordert nun, dass die Erstellung dieser Pläne einen Teil des Sicherheitsmanagementsystems bildet. Es muss sichergestellt werden, dass die den Plänen zugrunde liegenden Notfallszenarien aufgrund einer systematischen Analyse ermittelt werden. Außerdem ist festzulegen, wie und durch wen die Pläne erstellt, erprobt und überprüft werden. Zur Schnittstelle der internen und externen Notfallplanung hat die Störfallkommission den Leitfaden SFK-GS-45 erarbeitet.

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