(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen[1] [Bis 19.01.2024: Leitstellen], Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule[2] [Bis 12.07.2019: Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10] dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur erheben und [3]verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
1. |
für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, |
2. |
für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen, |
3. |
[4]für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, |
Bis 19.01.2024:
3. |
für die Durchführung eines Einsatzes des Rettungsdienstes und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes, |
4. |
für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen[5], evakuierten Personen und anderen Betroffenen, |
5. |
im Rahmen der Brandverhütungsschau sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes[6] oder von Brandsicherheitswachen, |
Bis 19.01.2024:
6. |
für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen, |
7. |
für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst, |
(2) 1Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.
(3) 1Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen Betroffener deren Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht deren schutzwürdige Interessen im Einzelfall[9] [Bis 19.01.2024: des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen] entgegenstehen. 2Dies gilt nicht, soweit der oder die [10]Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.
(4) 1Die von den Integrierten Regionalleitstellen[11] [Bis 19.01.2024: Leitstellen] gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 2Die Integrierten Regionalleitstellen[12] [Bis 19.01.2024: Leitstellen] können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
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