(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Aufgabenträger, Feuerwehren, Integrierten Regionalleitstellen, Organisationen im Sinne von § 12a Absatz 2 Satz 1, die Organisierte Erste Hilfe erbringen[1] [Bis 19.01.2024: Leitstellen], Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 sowie die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule[2] [Bis 12.07.2019: Aus- und Fortbildungseinrichtung nach § 10] dürfen personenbezogene Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht schon durch besondere Vorschrift nach diesem Gesetz vorgesehen ist, nur erheben und [3]verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

 

1.

für die Aufstellung und Unterhaltung von Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

 

2.

für die Erstellung von Einsatzunterlagen, allgemeinen Katastrophenschutzplänen, besonderen Alarm- und Einsatzplänen oder externen Notfallplänen,

 

3.

[4]für die Durchführung, Abwicklung und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes nach diesem Gesetz und für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes,

Bis 19.01.2024:

3.

für die Durchführung eines Einsatzes des Rettungsdienstes und den Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Einsatzes,

 

4.

für die unmittelbar anschließende Versorgung von Notfallpatienten und Notfallpatientinnen[5], evakuierten Personen und anderen Betroffenen,

 

5.

im Rahmen der Brandverhütungsschau sowie der Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes[6] oder von Brandsicherheitswachen,

 

6.

[7]zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und zur Anforderung von Kostenersatz, sowie zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

Bis 19.01.2024:

6.

für die Abwicklung eines Beförderungsauftrages des Rettungsdienstes, insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistungen,

 

7.

für die Aus- und Fortbildung im Brand- und Katastrophenschutz sowie im Rettungsdienst,

 

8.

für Auswertungen zur Qualitätssicherung des Rettungsdienstes, soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen von Betroffenen[8] [Bis 19.01.2024: des Betroffenen] beeinträchtigt werden.

 

(2) 1Die nach Absatz 1 Befugten dürfen personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

 

(3) 1Die nach Absatz 1 Befugten sowie der Polizeivollzugsdienst sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen Betroffener deren Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht deren schutzwürdige Interessen im Einzelfall[9] [Bis 19.01.2024: des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen] entgegenstehen. 2Dies gilt nicht, soweit der oder die [10]Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

 

(4) 1Die von den Integrierten Regionalleitstellen[11] [Bis 19.01.2024: Leitstellen] gespeicherten personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 2Die Integrierten Regionalleitstellen[12] [Bis 19.01.2024: Leitstellen] können personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[4] Nr. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[7] Nr. 6 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[9] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[10] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge