(1) 1Notfallrettung und Krankentransport dürfen nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden. 2Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes [Bis 19.01.2024: nach einem Vergabeverfahren ] [1]durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf private Hilfsorganisationen oder andere Unternehmer (Leistungserbringer). 107 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, bleibt unberührt. [2] [Vom 13.07.2019 bis 19.01.2024: Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.; Bis 12.07.2019: 3Für den bodengebundenen Rettungsdienst sind die Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.]

 

(2) Vor Einleitung[3] [Bis 12.07.2019: Bekanntmachung] einer beabsichtigten Auftragsvergabe zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist mit den Kostenträgern auf das Einvernehmen zu den kostenrelevanten Unterlagen hinzuwirken.

 

(3) 1Die Lose sollen den im Bereichsplan nach § 26 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Rettungswachenbereichen entsprechen. 2Die Leistung ist auf Grundlage des genehmigten Bereichsplans eindeutig und umfassend zu beschreiben.

 

(4)[4] Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

 

1.

die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

 

2.

der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Bis 12.07.2019:

(4) Zum Nachweis der Eignung hat sich der Träger des Rettungsdienstes zu vergewissern, dass

1.

die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

2.

keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,

3.

der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und

4.

der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Bewältigung von Großschadensereignissen geeignet ist.

 

(5)[5] Bei der Auswahlentscheidung sollen Qualität und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

Bis 19.01.2024:

(5) 1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 2Als Zuschlagskriterien sollen insbesondere der Angebotspreis, ein Umsetzungskonzept und die Mitwirkung im Katastrophenschutz berücksichtigt werden.

 

(6)[6] Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält insbesondere Bestimmungen zu

 

1.

den geltenden Rechtsvorschriften,

 

2.

der Laufzeit,

 

3.

dem Leistungsumfang,

 

4.

der Qualifikation und Fortbildung des Personals,

 

5.

der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,

 

6.

der Haftung und dem Versicherungsschutz,

 

7.

der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,

 

8.

den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,

 

9.

den Dokumentationspflichten und der Sicherstellung des Datenschutzes sowie

 

10.

der Beendigung des Vertrages.

Bis 19.01.2024:

(6) 1Der Vertrag soll auf die Dauer von sieben Jahren befristet werden. 2Er enthält insbesondere Bestimmungen zu:

1.

den geltenden Rechtsvorschriften,

2.

dem Leistungsumfang,

3.

der Qualifikation und Fortbildung des Personals,

4.

der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,[7] mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,

5.

der Haftung und dem Versicherungsschutz,

6.

der Absicherung des Trägers im Insolvenzfall des Leistungserbringers,

7.

den Weisungs-, Prüfungs- und Kontrollrechten des Trägers des Rettungsdienstes,

8.

den Dokumentationspflichten sowie

9.

der Beendigung des Vertrages.

3Das Vergabeverfahren soll ein Jahr vor Vertragsablauf durchgeführt werden.

 

(7) 1In Städten, die eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ...

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