(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die

 

1.

[1]Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans,

 

2.[2] [Bis 19.01.2024: 1.]

Aufstellung, Einsatzmitteln[3] [Bis 19.01.2024: Ausrüstungen], Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen[4] [Bis 19.01.2024: Einsatzmitteln],

 

3.[5] [Bis 19.01.2024: 2.]

Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,

 

4.[6] [Bis 19.01.2024: 3.]

Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,

 

5.[7] [Bis 19.01.2024: 4.]

Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,

 

6.[8] [Bis 19.01.2024: 5.]

Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen[9] [Bis 19.01.2024: Ausrückordnungen] sowie Einsatzplänen,

 

7.[10] [Bis 19.01.2024: 6.]

rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Integrierten Regionalleitstellen und unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden[11] [Bis 19.01.2024: Leitstellen],

 

8.[12] [Bis 19.01.2024: 7.]

Förderung der Brandschutzerziehung,

 

9.[13] [Bis 19.01.2024: 8.]

Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes[14] nach Maßgabe des § 22,

 

10.[15] [Bis 19.01.2024: 9.]

zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr,

 

11.[16] [Bis 19.01.2024: 10.]

Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und[17] [Bis 19.01.2024: .]

 

12.

[18]Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben.

 

(2)[19] Die Aufgaben nach Absatz 1 können im Wege der kommunalen Zusammenarbeit erfüllt werden.

 

(3[20] [Bis 19.01.2024: 2] ) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.

[1] Nr. 1 eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[7] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[9] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[10] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[11] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[12] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[13] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[14] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[15] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[16] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.01.2024.
[17] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[18] Nr. 12 eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung...

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