(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die
3.[5] [Bis 19.01.2024: 2.] |
Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, |
4.[6] [Bis 19.01.2024: 3.] |
Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr, |
5.[7] [Bis 19.01.2024: 4.] |
Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung, |
6.[8] [Bis 19.01.2024: 5.] |
Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückeordnungen[9] [Bis 19.01.2024: Ausrückordnungen] sowie Einsatzplänen, |
8.[12] [Bis 19.01.2024: 7.] |
Förderung der Brandschutzerziehung, |
9.[13] [Bis 19.01.2024: 8.] |
Durchführung von Brandverhütungsschauen und Erstellung von Stellungnahmen zu Belangen des Brandschutzes[14] nach Maßgabe des § 22, |
10.[15] [Bis 19.01.2024: 9.] |
zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr, |
11.[16] [Bis 19.01.2024: 10.] |
Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen und[17] [Bis 19.01.2024: .] |
12. |
[18]Einrichtung und Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit einer Führungsunterstützungseinrichtung für administrativ-organisatorische Aufgaben. |
(3[20] [Bis 19.01.2024: 2] ) Für Kreisfreie Städte gilt § 7 entsprechend.
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