(1) Aufgabenträger

 

1.

sind die Gemeinden für den örtlichen Brandschutz,

 

2.

sind die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz nach § 7,

 

3.

sind die Rettungszweckverbände und die Landkreise und Kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben, für den bodengebundenen Rettungsdienst,

 

4.

sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz,

 

5.

ist der Freistaat Sachsen für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des bodengebundenen Rettungsdienstes,

 

6.

ist der Freistaat Sachsen für den Luftrettungsdienst.

 

(2) 1Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. 2Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.

[1] § 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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