§§ 1 - 8 Abschnitt 1 Aufgaben und Träger

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen[1] und Katastrophen zu gewährleisten.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

den Rettungsdienst

 

a)

des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,

 

b)

der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie

 

c)

mit Flugzeugen,

 

2.

die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),

 

3.

Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,

 

4.

den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei[2] [Bis 12.07.2019: des Bundesgrenzschutzes] sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

 

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1)[1] Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz, die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz, die technische Hilfe und das Großschadensereignis.

Bis 19.01.2024:

(1) 1Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfe. 2Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. 3Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. 4Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht.

 

(2)[2] 1Technische Hilfe ist die Hilfeleistung für Menschen, Tiere, Sachwerte und die Umwelt bei Schäden und öffentlichen Notständen durch Naturereignisse und Unglücksfälle unter Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr. 2Öffentlicher Notstand ist ein Ereignis, bei dem gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder bedeutende Sachwerte oder in erheblichem Maß für die Umwelt drohen, die nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden können. 3Unglücksfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt verursacht und den Einsatz von Kräften und Mitteln der Feuerwehr erforderlich macht. 4Großschadensereignis ist ein Geschehen, das eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel des örtlichen Brandschutzes nicht ausreichen, sondern überörtliche Hilfe erheblichen Umfangs und überörtliche Führung oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. 5Brandschutzbedarfsplan ist eine auf Basis einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den jeweiligen Schutzzielen orientierte Planung, die als Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient.

 

(3[3] [Bis 19.01.2024: 2] ) 1Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport als öffentliche Aufgabe. 2Notfallrettung ist die in der Regel unter Einbeziehung von Notärzten und Notärztinnen[4] erfolgende Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen bei Notfallpatienten und Notfallpatientinnen[5], die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung in das für die weitere Versorgung nächstgelegene geeignete Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung. 3Notfallpatienten und Notfallpatientinnen[6] sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten. 4Krankentransport ist die anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls geleistete Hilfe und ihre unter fachgerechter Betreuung erfolgende Beförderung. 5Die Bergwacht und die Wasserrettungsdienste sind Bestandteile des Rettung...

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