Während der Ausführung eines Bauvorhabens sind die Arbeitgeber als unmittelbare Adressaten des ArbSchG verpflichtet, beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.
Wenn für das Bauvorhaben ein Koordinator zu bestellen ist, ist dieser verpflichtet, die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG durch die Arbeitgeber, im Sinne der Begriffsbestimmung "Koordinierung" der RAB 10 zu koordinieren. Dabei können die Grundsätze 1 bis 8 relevant sein. Ergebnis dieser Koordinierung sind Hinweise für die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
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