Zusammenfassung

 
Begriff

Werden Alleinarbeiten mit erhöhter oder besonderer Gefährdung ausgeführt, dann wird durch den Einsatz von Personen-Notsignalanlagen erreicht, dass erforderliche Rettungsmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden können. Der Einsatz von Personen-Notsignalanlagen ist nur unter besonderen Voraus­setzungen erlaubt und muss der Berufsgenossenschaft schriftlich angezeigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zum Betrieb von Personen-Notsignalanlagen enthält DGUV-R 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen".

1 Schutz bei Alleinarbeiten

Sofern Alleinarbeiten verrichtet werden, ergibt die Gefährdungsbeurteilung, ob bei diesen Tätigkeiten mit einer geringen, erhöhten oder besonderen Gefährdung gerechnet werden muss. Abschn. 3.3.1 DGUV-R 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignalanlagen" beschreibt, wie eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist, die zum Ergebnis kommen kann, dass Personen-Notsignalanlagen als Schutzmaßnahme eingesetzt werden können. Anhang 1 DGUV-R 112-139 enthält ein Ablaufschema, anhand dessen eine Entscheidung über den Einsatz von Personen-Notsignalanlagen bei Einzelarbeitsplätzen getroffen werden kann.

2 Definition

Personen-Notsignalanlagen sind Personen-Notsignalgeräte in Verbindung mit einer Empfangszentrale. Mit Personen-Notsignalgeräten können im Gefahrfall willensabhängige oder willensunabhängige Signale an die Empfangszentrale gesendet werden. Nach Empfang des Notsignals werden vorher festgelegte Rettungsmaßnahmen eingeleitet. Die Rettungsmaßnahmen sind an die möglichen Gefährdungen und Arbeitsplatzsituationen anzupassen.

Hinweis: Anhang 2 DGUV-R 112-139 beschreibt in einem Ablaufschema die Maßnahmen, die im Alarmfall beim Einsatz von Personen-Notsignalanlagen bis zum Beginn von Hilfemaßnahmen zu erfolgen haben.

3 Regeln für den Einsatz

  • Personen-Notsignalanlagen zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten dürfen nicht eingesetzt werden, wenn

    • gefährliche Arbeiten durch eine Person allein nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften untersagt sind,
    • andere Forderungen zur Überwachung in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften bestehen oder
    • die Gefährdungsanalyse ergibt, dass der Einsatz von Personen-Notsignalanlagen ungeeignet ist.
  • Personen-Notsignalanlagen sind ungeeignet, wenn z. B. Funkschatten bestehen, der Träger im Notfall nicht gefunden werden kann oder Rettungsmaßnahmen nicht rechtzeitig erfolgen könnten.
  • Die Einleitung von Rettungsmaßnahmen muss nach Aussenden des Notsignals unverzüglich erfolgen. Das setzt eine ständig besetzte Empfangszentrale voraus. Für Mitarbeiter in einer Empfangszentrale bestehen Beschäftigungsbeschränkungen (18. Lebensjahr vollendet, mit den Einrichtungen vertraut, unter Berücksichtigung der Arbeitsanweisung unterwiesen; Jugendliche über 16 Jahre nur mit Sonderbedingungen).
  • Für den sicheren Betrieb der Empfangszentrale ist eine Arbeitsanweisung aufzustellen, die Angaben über erforderliche Maßnahmen, insbesondere bei Personenalarm und bei Ausfall der Personen-Notsignalanlage, enthält.
  • Träger von Personen-Notsignalgeräten müssen im Notfall lokalisiert werden können.
  • Eine jährliche Schulung (Unterweisung) der Träger von Personen-Notsignalgeräten erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung.
  • Der Berufsgenossenschaft ist die Inbetriebnahme von Personen-Notsignalanlagen zur Überwachung gefährlicher Alleinarbeiten schriftlich anzuzeigen.
  • Vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich muss bei einer Alarmübung die Wirksamkeit der geplanten betrieblichen Rettungsmaßnahmen geprüft werden.
  • Personen-Notsignalanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge