Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.

  Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Belastungen zu betrachten. Es werden alle relevanten Gefährdungsfaktoren ermittelt. Diese können der Tabelle 1 "Mögliche Gefährdungsfaktoren" der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1, Abschnitt 2.2.1) entnommen werden. Siehe auch Anhänge 1 bis 3.

Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt anhand der in Tabelle 2 aufgeführten Gefährdungsstufen sowie der Notfallwahrscheinlichkeit (Tabelle 3) und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (Tabelle 4). Für die Gefährdungsstufen "Kritische Gefährdung" und "Erhöhte Gefährdung" sind zusätzliche Randbedingungen zu berücksichtigen, die aus den Tabellen 2 und 3 entnommen werden können.

  Bei der Gefährdungsermittlung und bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollten vom Unternehmer die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die Personalvertretung, der Sicherheitsbeauftragte und die betroffenen Mitarbeiter hinzugezogen werden. Es wird empfohlen, den zuständigen Unfallversicherungsträger einzubeziehen.

Tabelle 1: Liste der möglichen Gefährdungsfaktoren

1. 1.1 1.2 1.3 1.4
Mechanische Gefährdung Ungeschützt bewegte Maschinenteile Teile mit gefährlichen Oberflächen Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel Unkontrolliert bewegte Teile
2. 2.1 2.2 2.3 2.4
Elektrische Gefährdung Gefährliche Körperströme Lichtbögen
3. 3.1 3.2 3.3 3.4
Gefahrstoffe Gase Dämpfe Aerosole Flüssigkeiten
4. 4.1 4.2 4.3 4.4
Biologische Gefährdung Infektionsgefahr durch Mikroorganismen und Viren Gentechnisch veränderte Organismen Allergene u. toxische Stoffe von Mikroorganismen, Kleinstlebewesen, ...

5.

5.1 5.2 5.3 5.4
Brand- und Explosionsgefährdung Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Explosionsfähige Atmosphäre Explosivstoffe Elektrostatische Aufladung
6. 6.1 6.2 6.3 6.4
Thermische Gefährdung Kontakt mit heißen Medien Kontakt mit kalten Medien
7. 7.1 7.2 7.3 7.4
Gefährdung durch spez. physikal. Einwirkungen Lärm Ultraschall Ganzkörper- schwingungen Hand-Arm- Schwingungen
8. 8.1 8.2 8.3 8.4
Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen Klima Beleuchtung Raumbedarf/Verkehrswege
9. 9.1 9.2 9.3 9.4
Physische Belastung/Arbeitsschwere Schwere dynamische Arbeit Einseitige dynamische Arbeit Haltungsarbeit/Haltearbeit Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
10. 10.1 10.2 10.3 10.4
Wahrnehmung und Handhabbarkeit Informationsaufnahme Wahrnehmungsumfang Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
11. 11.1 11.2 11.3 11.4
Sonstige Gefährdungen/Belastungen Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Hautbelastung durch Menschen durch Tiere
12. 12.1 12.2 12.3 12.4
Psychische Belastungen Arbeitstätigkeit Arbeitsorganisation Soziale Bedingungen
13. 13.1 13.2 13.3 13.4
Organisation Arbeitsablauf Arbeitszeit Qualifikation Unterweisung
1.5 1.6 1.7 1.8 1.9
Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten Absturz
2.5 2.6 2.7 2.8 2.9
3.5 3.6 3.7 3.8 3.9
Feststoffe Durchgehende Reaktionen
4.5 4.6 4.7 4.8 4.9
5.5 5.6 5.7 5.8 5.9
6.5 6.6 6.7 6.8 6.9
7.5 7.6 7.7 7.8 7.9
Nichtionisierende Strahlung Ionisierende Strahlung Elektromagnetische Felder Arbeiten in Über- oder Unterdruck
8.5 8.5 8.7 8.8 8.9
9.5 9.6 9.7 9.8 9.9
10.5 10.6 10.7 10.8 10.9
11.5 11.6 11.7 11.8 11.9
durch Pflanzen und pflanzliche Produkte
12.5 12.6 12.7 12.8 12.9
13.5 13.6 13.7 13.8 13.9
Verantwortung Si-Beauftragte zu wenig Ersthelfer Jugendliche/Mütter zu wenig Betriebsanweisung    

Tabelle 2: Einteilung nach Gefährdungsstufen; Festlegung der Gefährdungsziffer

Gefährdungsstufen

Gefährdungsziffer

(GZ)
Gering

Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. geringe akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

Die Person bleibt handlungsfähig..
1 – 3
Erhöht

Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. erhebliche akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig..
4 – 6
Kritisch

Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. besonders schwere akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.

Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig..
7 – 10

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