Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) (ab 01.12.2021) | |
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Fassung | 18.08.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 48–52 vom 14.09.2021 S. 1050 |
Änderung | Neufassung (löst ab 01.12.2021 bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der Novelle wurden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind. Aber auch für Anlagen, die von diesen Durchführungsbeschlüssen nicht betroffen sind, wurde der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxide oder Feinstaub überprüft und angepasst. Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an Stoffen, die krebserzeugend, keimzellschädigend oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu wurden die Anforderungen in der TA Luft angepasst. Neu in die TA Luft aufgenommen wurden z. B. Anforderungen an Geruchsbelastungen, die von Anlagen verursacht werden und Begrenzungen für Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen. Außerdem macht die TA Luft nun Vorgaben dazu, wie Anforderungen des Naturschutzes bei der Genehmigung von Anlagen zu berücksichtigen sind. |
ASR V3a.2: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten | |
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Fassung | 23.08.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 47 vom 31.08.2021 S. 1036 |
Änderung | Abschn. 2 Abs. 3 ", Abschn. 3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Hinweis 1 in Abschn. 2 Abs. 3 "Anwendungsbereich" wird wegen Änderungen des SGB IX neu gefasst. Die Begriffsbestimmungen für "Behinderung" und "Barrierefreie Gestaltung" werden geringfügig geändert. |
TRBA 213: Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen | |
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Fassung | 13.07.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 41 vom 13. Juli 2021 S. 900 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Neufassung konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Schwerpunkt der Novelle sind Tätigkeiten in der Abfallsammlung und die damit verbundenen Gefahren durch Biostoffe. Die Neufassung legt fest, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit die Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte möglichst gering gehalten werden. Siedlungsabfälle und getrennt gesammelte Verpackungsabfälle werden genauer definiert. Die Pflichten des Arbeitgebers werden konkretisiert. U. a. muss er nach § 5 ArbSchG die Arbeitsbedingungen beurteilen und ermitteln, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Anforderungen an Unterweisungen werden konkretisiert, sie müssen u. a. eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung enthalten. |
TRBA 214: Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen | |
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Fassung | 13.07.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 41 vom 13.07.2021 S. 900 |
Änderung | Anhang 3 und wenige weitere Anpassungen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Abschnitt Arbeitsmedizinische Vorsorge wurde überarbeitet. Neu aufgenommen wurden Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen. Anlass für die Ergänzung war der Ebolafieber-Ausbruch in Westafrika. Die genannten Schutzmaßnahmen gelten für alle hochpathogenen Krankheitserreger. |
TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst | |
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Fassung | 13.07.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 41 vom 13. Juli 2021 S. 900 |
Änderung | Änderung und Ergänzung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Änderungen betreffen v. a. den Titel der TRBA, den Verweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken sowie die Notwendigkeit für das Tragen einer Korbbrille als PSA. |
TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen | |
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Fassung | 12.05.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1007 |
Änderung | Vorbemerkung, diverse Abschnitte durch Änderung der TRBS 1201 Teil 1 "Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die TRBS wird aktualisiert, vorwiegend redaktionell. |
TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen | |
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Fassung | 06.05.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 46 vom 23.08.2021 S. 1002 |
Änderung | Vorbemerkung, div. Abschnitte, Anhänge |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die TRBS wird umfassend angepasst. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um eine redaktionelle Überarbeitung. Hinsichtlich elektrotechnischer Aspekte wird der Abschnitt 3.1 "Berufsausbildung" geändert, ohne dass sich dadurch der Sinn geändert hat. Bezüglich der "zeitnahen beruflichen Tätigkeit" entfällt unter (3) 2. "geeignete zeitnahe berufliche Tätigkei... |
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