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Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel TRBA 214 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt ist. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.

 

(2) Sie gilt mit Ausnahme des Anhangs 3 nicht für Tätigkeiten mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.

 

(3) Diese TRBA legt grundsätzliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber Biostoffen bei Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft fest. Die innerbetriebliche Umsetzung dieser Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Insbesondere ist die Exposition gegenüber Biostoffen in der Atemluft wesentlich durch die Gestaltung und Verfahrenstechnik der technischen Einrichtungen, die Betriebsführung und die spezifische Tätigkeit beeinflusst. Von den Regelungen dieser TRBA kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich Abfälle verarbeitet werden, von denen eine besonders niedrige Exposition ausgeht. Die Gleichwertigkeit des Schutzniveaus ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.

Hinweis: Bei technischen Änderungen an Maschinen – z. B. als nachgerüstete Schutzmaßnahme im Sinne dieser TRBA – muss der Arbeitgeber prüfen, ob er hierbei Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz ergeben. Die EG-Konformitätserklärung nach der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) kann davon berührt sein. [1]

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biostoffe

Der Begriff Biostoffe (Biologische Arbeitsstoffe) ist in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert [2]. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen und Parasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen beim Menschen hervorrufen können.

2.2 Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Anlagen zur Aufbereitung von Abfällen mit physikalischen, mechanischen und/oder biologischen Verfahren (Abfallbehandlungsanlagen). Unter diesen Begriff fallen im Sinne dieser TRBA zum Beispiel

  • Aufbereitungs- und Sortieranlagen für z. B. Siedlungs- und Gewerbeabfälle einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen (z. B. Papier und Pappe, Glas, Textilien, Kunststoffe), sowie für Bau- und Abbruchabfälle,
  • Kompostierungsanlagen (Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen),
  • Vergärungsanlagen und Kofermentationsanlagen, in denen Abfallstoffe wie Bioabfälle aus der Haushaltssammlung gemeinsam mit Wirtschaftsdünger oder nachwachsenden Rohstoffen im Fermentationsprozess eingesetzt werden [3],
  • Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA),
  • Mechanisch-physikalische Abfallbehandlungs- oder Stabilisierungsanlagen (MPS),
  • Anlagen, in denen Abfälle thermisch behandelt, energetisch verwertet oder als Ersatzbrennstoff (EBS, abfallstämmige Brennstoffe) eingesetzt werden,
  • Anlagen, in denen Abfälle der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* mitverbrannt werden (siehe Anhang 3),
  • Abfallumladestationen.

2.3 Sortieranalysen

Sortieranalysen sind Untersuchungen zur Ermittlung der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung von Abfällen. Diese Informationen werden insbesondere für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sowie für die Planung von Entsorgungsanlagen und Erfassungssystemen benötigt.

2.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen

Sortieren (Sichten/Trennen) vermischter Abfälle etwa an zentralen Behälterstandplätzen in Wohnanlagen und Gewerbebetrieben, z. B. als Dienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens.

2.5 Sonstige Begriffe

Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Verantwortung und Organisation

 

(1) Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftig...

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