Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Fassung 22.12.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 414 vom 29.12.2023
Änderung § 26g
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung erhält eine Sonderzahlung zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise.

 

 
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Fassung 22.12.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 414 vom 29.12.2023
Änderung § 12
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhält eine Sonderzahlung zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise.

 

 
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Fassung 20.11.2023
Fundstelle BAFA
Änderung Plattform für Abwärme gemäß EnEfG startet später
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Zum 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht. Die für die Datenmeldung im Gesetz genannte Frist wird durch das BMWK für 6 Monate ausgesetzt.

Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotenzialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.

Die Plattform für Abwärme wird gem. § 17 Abs. 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage Informationen zu anfallender Abwärme an die BfEE bis zum 1.1.2024 und danach bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und dem Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden – sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme – setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1.1.2024 nach § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG für 6 Monate aus.

 

 
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Fassung 04.12.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 344 vom 08.12.2023
Änderung § 25
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Regelung zur Außerbetriebsetzung wird angepasst.

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