Chemikaliengesetz (ChemG)
Fassung 16.11.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 313 vom 23.11.2023
Änderung Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es werden Regelungen zu einem neuen Vergiftungsregister eingefügt. Diese gelten ab dem 01.01.2026. Beim Bundesinstitut für Risikobewertung wird ein Vergiftungsregister zur bundesweiten Erfassung von Vergiftungen oder Vergiftungsverdachtsfällen eingerichtet. Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt das Register zu dem Zweck, einen Überblick über das tatsächliche Vergiftungsgeschehen zu erhalten. Die in dem Register erfassten Informationen dienen dazu, gesundheitsbezogene Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen, das Erfordernis oder die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen zu überprüfen, die Beratung durch die Informationszentren für Vergiftungen zu unterstützen und die Planung und Durchführung von Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen.

Im Übrigen werden Verordnungsermächtigungen ergänzt und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

 
Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Fassung 13.11.2023
Fundstelle BGBl. I Nr. 309 vom 17.11.2023
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Setzt wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie um.

Neben Regelungen für Bund und Länder, werden auch für Unternehmen Pflichten festgelegt, abhängig vom Gesamtenergieverbrauch.

Besondere Regelungen gelten für Rechenzentren (interne und externe). Diese müssen Abwärme nutzen, Informationen zum Energieverbrauch weitergeben / öffentlich machen und sollen künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.

Konkrete Anforderungen:

  • Managementpflichten für Unternehmen und Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen

    Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen binnen 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (bzw. nach Erreichen des Verbrauchsstatus) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) eingeführt haben, inkl. zusätzlicher Anforderungen hinsichtlich Energie- und Abwärmeströmen, technisch realisierbarer Einspar- und Abwärmemaßnahmen sowie Wirtschaftlichkeitsbewertungen der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (VALERI). Zudem werden alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh verpflichtet, binnen 3 Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (VALERI) konkrete Umsetzungspläne zu entwickeln und zu veröffentlichen und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen; dies gilt für Unternehmen, die auf Grundlage des § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit gemäß § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben. Die Frist von 3 Jahren beginnt mit dem Abschluss der Re-Zertifizierung, der Verlängerungseintragung oder der Fertigstellung des Energieaudits.

  • Abwärme-Verpflichtungen

    Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und nicht vermeidbare Abwärme nach Möglichkeit durch Abwärmenutzung -auch durch Dritte- kaskadenförmig wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Auf Verlangen von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgern oder sonstigen potenziellen Wärmeabnehmern müssen zudem umfangreiche Informationen zur Abwärme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sind außerdem bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BAFA) zu übermitteln und aktuell zu halten, die diese Infos – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt. Die notwendigen Informationen umfassen u. a. Unternehmensdaten, jährliche Wärmemenge und thermische Leistung, Leistungsprofile, Regelungsmöglichkeiten und durchschnittliches Temperaturniveau.

  • Anforderungen für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

    Für externe als auch interne Rechenzentren (ab 300 kW), gelten umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität, für Rechenzentren, die ab Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, zudem zum Anteil wiederverwendeter Energie. Außerdem müssen Rechenzentren ab 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 100 ...

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