(1)[1] 1Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. 2Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.

Bis 25.11.2019:

(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,

1.

bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des

durchzuführen und

2.

gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des

durchzuführen.

 

(2)[2] 1Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. 2Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.

Bis 25.11.2019:

(2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.

 

(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2[3] [Bis 25.11.2019: Absatz 1] freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder

 

1.

ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben [4]oder

 

2.

ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18)[5] [Bis 25.11.2019: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)] geändert worden ist, eingerichtet habenoder mit der Einrichtung begonnen haben[6].

 

(4)[7] 1Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. 2Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[7] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.

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