2.15.1. Es sollten Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2.15.2. Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten, den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken sowie ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.

2.15.3. Berücksichtigt werden sollten, im Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten

(a) auf den für die Organisation ermittelten Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken, den Verpflichtungen im Hinblick auf die Arbeitsschutzpolitik und den Arbeitsschutzzielen beruhen;

(b) soweit möglich, das Bewertungsverfahren der Organisation, einschließlich der Bewertung durch die oberste Leitung, unterstützen.

2.15.4. Die Leistungsüberwachung und -messung sollte

(a) ein Mittel sein um festzustellen, inwieweit Arbeitsschutzpolitik und -ziele umgesetzt, Gefährdungen und damit verbundene Risiken beseitigt oder minimiert werden;

(b) sowohl eine aktive als auch eine reaktive Überwachung umfassen und durch eine Analyse von Statistiken über Betriebsstörungen, Notfälle, arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie durch regelmäßige Ortsbegehungen erfolgen;

(c) aufgezeichnet werden.

2.15.5. Die Überwachung sollte die Grundlagen für Entscheidungen bereitstellen, die folgende Prozesse verbessern:

(a) Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,

(b) Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,

(c) die Arbeitsschutzleistung der Organisation.

2.15.6. Die aktive Überwachung sollte die folgenden Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind:

(a) die Überwachung, ob festgelegte Pläne, eingeführte Leistungskriterien und -ziele erreicht worden sind;

(b) die systematische Untersuchung, ob von den Arbeitssystemen, Arbeitsstätten, Anlagen und Ausrüstungen mögliche Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen;

(c) die Überwachung der Arbeitsumgebung einschließlich der Arbeitsorganisation;

(d) die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten durch erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Wirksamkeit der Vorbeugungsmaßnahmen zu ermitteln;

(e) die Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, freiwilligen Programme, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und anderen Arbeitsschutzregelungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.

2.15.7. Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Untersuchung und Berichterstattung umfassen von

(a) arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen/Beinaheunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschließlich der Überwachung der Krankenstandsstatistiken);

(b) arbeitsschutzrelevanten Sachschäden;

(c) unzureichender Arbeitsschutz- und AMS-Leistung.

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