Überblick

Neben technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen (so genannten Verhältnispräventionen) bedeutet praktischer Arbeits- und Gesundheitsschutz vor allem sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Das Arbeitschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber insbesondere zur Information und Unterweisung seiner Mitarbeiter und von Dritten (z. B. Fremdfirmenmitarbeiter und Gäste). Viele Mitarbeiter fühlen sich durch diese, durchaus als sinnvoll und nützlich erachteten Maßnahmen unterschwellig etwas "beglückt". So lässt die Einsicht in die Notwendigkeit vorgegebener Schutzmaßnahmen (z. B. konsequentes Tragen von PSA) teilweise sehr zu wünschen übrig. Das Arbeitsschutzmanagement sieht hierfür vor allem zwei Methoden vor: konsequentes Durchsetzen durch Wahrnehmen der Führungsaufgabe "Sicherheit und Gesundheitsschutz" sowie Motivieren zu sicherem Verhalten. Ein bewährtes Mittel für Letzteres ist aktive die Einbeziehung der Mitarbeiter in die betriebliche Sicherheitsarbeit. D. h. auch im Arbeitsschutz sollten Betroffene zu Beteiligten gemacht werden. Auch dies fordert das Arbeitschutzgesetz z. B. in den §§ 3, 15 sowie 17.

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