Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 3 OStrV muss der Arbeitgeber feststellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Mitarbeitern auftritt und muss die davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilen. Er hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten.

Wurden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ermittelt, muss der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme, danach min. jährlich, hinsichtlich dieser Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen unterweisen. Die Unterweisung muss min. folgende Informationen enthalten (§ 8 Abs. 1 OStrV):

  • die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
  • die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
  • die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
  • die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung,
  • die sachgerechte Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung.

Können bei Tätigkeiten die Grenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten (§ 8 Abs. 2 OStrV). Dies kann auch im Rahmen der Unterweisung erfolgen.

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