Lager haben häufig spezifische Brandrisiken, v. a. durch erhöhte Brandlasten (Lagergut, Verpackungsmaterial, Lagerhilfsmittel, wie Paletten). Ob und welche Brandschutzmaßnahmen einzuhalten sind, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Ausschlaggebend sind

  • der Genehmigungsstand, der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt,
  • die Gefährdungsbeurteilung, die berücksichtigt, wie das Lager aktuell betrieben wird und welche Wechselwirkungen es ggf. im betrieblichen Umfeld hat.

Die VdS 2199 "Brandschutz im Lager" gibt einen Überblick über allgemeine Brandschutzmaßnahmen in Lägern. Über die Bestimmungen des zuständigen Sachversicherers sind VdS-Vorschriften häufig Bestandteil der Versicherungsbedingungen und sollten daher berücksichtigt werden. Nicht alle Empfehlungen lassen sich überall problemlos umsetzen. Bei Schwierigkeiten sollte man mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen Rücksprache nehmen.

Wichtig für die Sicherheit

  • Räume, die nicht als Lager ausgewiesen sind, dürfen nur in gewissen Grenzen zu Lagerzwecken genutzt werden. Im Zweifelsfall ist eine Umnutzung eines Arbeits- zu einem Lagerraum bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit ggf. notwendige Maßnahmen festgelegt werden können (z. B. feuerhemmende Türen zum Flur bzw. Treppenhaus).
  • In Lagerräumen dürfen feuergefährliche Arbeiten nicht verrichtet werden. Was das konkret bedeuten kann, ist von Größe und Art des Lagers abhängig und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei Bestimmungen aus der Baugenehmigung bzw. den Sachversicherungsunterlagen mit zu berücksichtigen sind.
  • Bei allen Tätigkeiten bzw. Geräten, die eine erhebliche Zündgefahr mit sich bringen, z. B. Batterieladestationen für Flurförderzeuge, Folienschweiß- oder Schrumpfgeräte, Heizungsgebläse usw. sind Schutzmaßnahmen, wie Sicherheitsabstände oder bauliche Abtrennung, einzuhalten.
  • Die in einem Lager erforderlichen Brandschutzeinrichtungen folgen dem Genehmigungsstand, mindestens aber der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände". Abhängig vom Lagergut ist von einer erhöhten oder sogar hohen Brandgefährdung nach ASR A2.2 bzw. TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" auszugehen. Auch an kleineren Lager- und Abstellräumen ist es sinnvoll, einen Feuerlöscher in Eingangsnähe zu positionieren.
  • In ausgedehnten Lagerräumen, in denen Regale oder Schränke die Sicht auf die Notausgänge einschränken, sollte durch bodennahe, nachleuchtende Kennzeichnung dafür gesorgt werden, dass bei Verrauchung und/oder Ausfall der Allgemeinbeleuchtung der Raum zügig verlassen werden kann.
  • Bei Außenlagern müssen abhängig von der räumlichen Situation und dem Lagergut u. U. bestimmte Abstandmaße eingehalten werden. Auskunft geben die örtliche Feuerwehr oder die Sachversicherer.
 
Achtung

Brandstiftung

Brennbares Lagergut muss dem Zugriff von Unbefugten immer wirksam entzogen sein. Lagerräume müssen daher, wo Publikumsverkehr ist, abgeschlossen bleiben. Bei Außenlagern kann es Anforderungen der Sachversicherer an Höhe und Beschaffenheit von Zäunen geben.

 
Wichtig

Sonderlager

Für Lager mit spezifischen Risiken durch die Lagertechnik oder die gelagerten Güter gibt es zahlreiche spezielle Vorschriften. Das gilt z. B. für

  • Hochregallager,
  • Gefahrstofflagerung,
  • Abfalllager,
  • Düngemittel u. a.

Wesentliche Vorschriften sind TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter", VdS 2033 "Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken, Richtlinien zur Schadenverhütung", VDI-Richtlinie 3564 "Empfehlungen zum Brandschutz in Hochregalanlagen", die Industriebaurichtlinien der Länder u. a. Außerdem sind häufig Umweltschutzbestimmungen relevant. In jedem Fall ist für den Betrieb von Sonderlagern der enge Kontakt zu Aufsichtsbehörden und Sachversicherungen unumgänglich.

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