Wenn Abfälle gefährliche Stoffe oder Gemische i. S. der Gefahrstoffverordnung sind, unterliegen sie den Vorschriften für die innerbetriebliche Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 GefStoffV, soweit Tätigkeiten mit solchen Abfällen verrichtet werden. Dabei spielt es – im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der TRGS 201 – keine Rolle, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt.

In welcher Weise und in welchem Umfang eine Kennzeichnung erfolgt, hängt auch bei Abfällen vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung. Diese soll i. d. R. auf bekannte Daten zurückgeführt werden. Analytische Prüfungen sind normalerweise nicht erforderlich.

Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzen nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Bei einer gefahrgutrechtlichen Einstufung kann diese unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden.

Gefäße oder Behälter zur Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung von Abfällen müssen vor der ersten Befüllung gekennzeichnet werden. Bei Gefahrstoffen, die z. B. wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, sollte die Einstufung und Kennzeichnung des Liefergebindes unverändert erhalten bleiben. Dabei kann z. B. die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches durch den Zusatz "Abfall" ergänzt werden.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachte Kennzeichnung bei Abfällen

Bei der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen reicht innerbetrieblich – auch bei der Sammlung und Lagerung in Mulden – die vereinfachte Kennzeichnung aus. Bei Abfällen mit gleichbleibender und bekannter Zusammensetzung ist die Bildung verschiedener Abfallfraktionen mit vorgegebener Kennzeichnung der Sammelbehälter sinnvoll.

Bei hautätzenden oder korrosiven Abfällen sollte zusätzlich angegeben werden, ob der Abfall sauer oder alkalisch reagiert. Asbesthaltige Abfälle sind nach Anhang XVII Anlage 7 1907/2006/EG zu kennzeichnen, für Abfälle von Mineralfasererzeugnissen gilt Abschn. 4 TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".

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