Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kennzeichnung von Gefahrstoffen beim Umgang / 4 Kennzeichnung von Abfällen

Dr. rer. nat. Ulrich Welzbacher
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Wenn Abfälle gefährliche Stoffe oder Gemische i. S. der Gefahrstoffverordnung sind, unterliegen sie den Vorschriften für die innerbetriebliche Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 GefStoffV, soweit Tätigkeiten mit solchen Abfällen verrichtet werden. Dabei spielt es – im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der TRGS 201 – keine Rolle, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt.

In welcher Weise und in welchem Umfang eine Kennzeichnung erfolgt, hängt auch bei Abfällen vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab. Auch bei Abfällen basiert die Kennzeichnung auf einer Einstufung. Diese soll i. d. R. auf bekannte Daten zurückgeführt werden. Analytische Prüfungen sind normalerweise nicht erforderlich.

Kann die Abwesenheit einstufungsrelevanter gefährlicher Stoffe nicht ausgeschlossen bzw. das Unterschreiten von Konzentrationsgrenzen nicht sichergestellt werden, ist die jeweils schärfere Einstufung (Gefahrenkategorie) heranzuziehen. Bei einer gefahrgutrechtlichen Einstufung kann diese unmittelbar für die gefahrstoffrechtliche Einstufung herangezogen werden.

Gefäße oder Behälter zur Erfassung, Sammlung und Aufbewahrung von Abfällen müssen vor der ersten Befüllung gekennzeichnet werden. Bei Gefahrstoffen, die z. B. wegen Überschreitung der Mindesthaltbarkeit ungebraucht als Abfall entsorgt werden, sollte die Einstufung und Kennzeichnung des Liefergebindes unverändert erhalten bleiben. Dabei kann z. B. die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches durch den Zusatz "Abfall" ergänzt werden.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachte Kennzeichnung bei Abfällen

Bei der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen reicht innerbetrieblich – auch bei der Sammlung und Lagerung in Mulden – die vereinfachte Kennzeichnung aus. Bei Abfällen mit gleichbleibender und bekannter Zusammensetzung ist die Bildung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Abwasserverordnung / F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
    0
  • Abwehrender Brandschutz: Gefahren an der Einsatzstelle b ... / 1.2 Atemgifte mit erstickender Wirkung
    0
  • Der Businessplan: Der Weg in die Selbstständigkeit / 2 Inhaltliche Gliederung eines Businessplans
    0
  • DGUV Grundsatz 314-003: Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
    0
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbe ... / Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
    0
  • DGUV Vorschrift 25: Kassen (bisher BGV C 9) / § 38 VI Ordnungswidrigkeiten
    0
  • Empfangsarbeitsplätze planen und optimieren / 3.6 Bildschirmarbeit
    0
  • Handbuch zum Thema Ganzkörper-Vibration / KAPITEL 4 GESUNDHEITSÜBERWACHUNG
    0
  • Maurer (Professiogramm)
    0
  • Mess- und Eichgebührenverordnung / Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
    0
  • Methan / 2 Gefahren
    0
  • RAB 32: Unterlagen für spätere Arbeiten / 3 Zusammenstellung der späteren Arbeiten
    0
  • Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren: Verfahren ... / 3.4.1 Widerstandsschweißen
    0
  • Triebfahrzeugführer (Professiogramm) / 1 Geltungsbereich
    0
  • Umweltauditgesetz / § 30 Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung
    0
  • Warum wird ein Störfallbeauftragter benötigt? / 1.1 Definition und Hintergrund
    0
  • Wassergesetz Hamburg / §§ 92 - 97 Abschnitt III: Einzelne Verfahrensarten
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz
Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Risiken vermeiden: Unterweisungen im Arbeitsschutz
Unterweisungen im Arbeitsschutz
Bild: Haufe Shop

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zum Arbeitsschutz zu unterweisen. Das Buch vermittelt das nötige Know-how, erklärt die erfolgreiche Durchführung, stellt Methoden und Medien vor und erläutert praxisrelevante Details.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Arbeitsschutz Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren