3.4.1 Der Arbeitgeber sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Personen ausreichend qualifiziert sind, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheit nachzukommen.

3.4.2 Der Arbeitgeber sollte über eine ausreichende Qualifikation für den Arbeitsschutz zur Ermittlung und Beseitigung oder Beherrschung arbeitsbedingter Gefährdungen und Risiken und zur Umsetzung des AMS verfügen oder darauf zugreifen können.

3.4.3 Schulungsprogramme gemäß den in Absatz 3.4.1 angesprochenen Festlegungen sollten

  1. alle Angehörigen einer Organisation einbeziehen, soweit angemessen;
  2. von qualifizierten Personen durchgeführt werden;
  3. in angemessenen Zeitabständen wirksame und rechtzeitige Erst- und Wiederholungsschulungen umfassen;
  4. eine Bewertung der Schulung durch die Teilnehmer hinsichtlich Verständnis und nachhaltigem Lerneffekt umfassen;
  5. in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf geändert werden, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu gewährleisten. Der Arbeitsschutzausschuss, sofern vorhanden, sollte in die Überprüfung einbezogen werden;
  6. soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation dokumentiert werden;
  7. für alle Teilnehmer kostenlos sein und möglichst während der Arbeitszeit stattfinden.
[1] Die Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz umfassen Ausbildung, praktische Erfahrung und Schulung oder eine Kombination dieser Faktoren.

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