2.6.1. Die oberste Leitung sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend qualifiziert und geeignet sind und bleiben, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachkommen zu können.

2.6.2 Die Qualifikation sollte über angemessene Schulungs- und Informationsprogramme gewährleistet werden, die u. a. die folgenden Themen umfassen können:

(a) die für die Organisation verbindliche Arbeitsschutzpolitik und die daraus abgeleiteten Ziele;

(b) die Aufbau- und Ablauforganisation und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Organisation;

(c) die Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit;

(d) die zu treffenden Maßnahmen.

2.6.3. Schulungs- und Informationsprogramme gemäß den im Absatz 2.6.1 angesprochenen Festlegungen sollten

(a) von qualifizierten Personen durchgeführt werden;

(b) wirksame und rechtzeitige Erstunterweisungen sowie in angemessenen Zeitabständen Wiederholungsunterweisungen umfassen;

(c) eine Bewertung der Schulung durch die Teilnehmer hinsichtlich Verständnis und nachhaltigem Lerneffekt enthalten;

(d) eine Bewertung des Erfolgs der Schulung durch die unmittelbaren Führungskräfte aufgrund des Kenntnisstandes und des Verhaltens der Beschäftigten einbeziehen;

(e) in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf geändert werden, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu gewährleisten. Bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise nach 2.5.1. sollten angemessen in die Überprüfung einbezogen werden;

(f) angemessen dokumentiert werden. Dabei sind Größe und Art der Aktivitäten der Organisation zu berücksichtigen;

(g) für alle Teilnehmer kostenlos sein und wenn möglich während der Arbeitszeit stattfinden.

[1] Die Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz umfassen physische und psychische Eignung, praktische Erfahrung und Schulung oder eine Kombination dieser Faktoren.

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