Der Arbeitgeber konnte seine Verantwortung für die Sicherheit seiner Beschäftigten auch nicht mit haftungsbefreiender Wirkung auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit übertragen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG steht die Verantwortung der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit neben der Verantwortung des Arbeitgebers, d. h., sowohl dem Arbeitgeber als auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse die arbeitssicherheitsrechtliche Verantwortung.

Eine für den Arbeitgeber schuldbefreiende Übertragung der Sicherheitsverantwortung auf die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann nicht erfolgen, da die Vorschrift des § 6 BGV A6 (die auch zum Inhalt des hier abgeschlossenen Vertrages gemacht worden ist) ausdrücklich die den Arbeitgeber lediglich unterstützende und beratende Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit hervorhebt. Aufgaben oder Befugnisse zur eigenverantwortlichen Behebung sicherheitstechnischer Defizite oder gar ein Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber oder seinen Beschäftigten sind § 6 BGV A6 oder dem konkreten Vertrag nicht zu entnehmen. Ohne die Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII muss deshalb auch der Arbeitgeber des Geschädigten für den Arbeitsunfall und seine Folgen einstehen.

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