Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und die Umwelt nicht gefährden. Neben geeigneten Behältern und Lagerorten ist die gelagerte Menge entscheidend. Für die Lagerung von Gefahrstoffen gilt im Wesentlichen die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Die TRGS 510 legt u. a. fest, welche Maßnahmen grundsätzlich bzw. ab welchen Mengen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen (Mengenschwellen s. Tabelle 1 in Abschn. 1 TRGS 510).

Es ist darauf zu achten, dass Lager für Gefahrstoffe nicht für jedermann zugänglich sind und dass dort nur besonders geschulte Mitarbeiter tätig werden. Bei der Aufbewahrung und Lagerung ist ebenfalls darauf zu achten, dass bestimmte Chemikalien miteinander z. T. heftig reagieren können. Um zu verhindern, dass z. B. im Falle von Leckagen der Gebinde oder im Falle eines Brands solche Stoffe vermischt werden, sind für bestimmte Stoffe Zusammenlagerungsverbote einzuhalten. Zur Verhinderung einer Gefährdung für die Allgemeinheit müssen Gefahrstofflager über eine sicherheitstechnische Mindestausrüstung verfügen. Arbeitgeber, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen gem. Gefahrgutbeauftragten-Verordnung mind. einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Es gelten darüber hinaus gesonderte Verordnungen, z. B. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).

 
Achtung

Gefahrgutbeauftragter

Überprüfen Sie, ob Ihr Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benötigt (vgl. § 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung).

Im Rahmen der Unterweisung sollten die Beschäftigten darüber informiert werden, dass Gefahrstoffe aufgrund möglicher Verwechslungsgefahr nie in Getränke- bzw. Lebensmittelbehälter gefüllt werden dürfen (Ausnahme Lebensmittel, die Gefahrstoffe sind, z. B. Lebensmittel-Aromen). Für das Umfüllen von Gefahrstoffen gilt neben den Schutzmaßnahmen, dass auch die neu gefüllten Behältnisse die Anforderungen an die Kennzeichnung erfüllen müssen. Dies sind in erster Linie Produktname, Gefahrensymbol, R- bzw. H-Sätze sowie S- bzw. P-Sätze.

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