Beim Lagern und innerbetrieblichen Transportieren können schwere und tödliche Unfälle verursacht werden, besonders durch Verwechslungen von Gefahrstoffen.

Hierzu ein Beispiel:

In einem Galvanikbetrieb sollte ein cyanidischer Kupferelektrolyt mit alkalischem Glanzzusatz nach-geschärft werden. Bei dieser Tätigkeit kam es zu einer Blausäureentwicklung. Mehrere Beschäftigte mussten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Einer von ihnen erlitt eine tödliche Vergiftung. Ursache war, dass der Hersteller den Glanzzusatz sowohl in saurer als auch in alkalischer Zubereitung in gleichfarbige Gebinde abgefüllt und geliefert hatte. Die Gebinde waren im Lager zusammen gelagert worden. Bei der Entnahme hatten sich die Beschäftigten nur an der Gebindefarbe orientiert, nicht jedoch an der an sich völlig korrekten Sicherheitskennzeichnung.

Gefährliche Gase, die durch Verwechslung entstehen können, sind:

  • Cyanwasserstoff (Blausäure)

    Cyanwasserstoff entsteht beim Zusammenführen von cyanidischen und sauren Lösungen, z. B. auch in den Auffangwannen unter den Prozessbehältern.

  • Chlorgas

    Chlorgas entsteht, wenn Natriumhypochlorit unkontrolliert mit sauren Lösungen zusammenkommt, z. B. in Abwasseranlagen.

  • Nitrose Gase

    Nitrose Gase entstehen bei der Reaktion von Salpetersäure (HNO3) mit Metallen, anderen Säuren oder organischen Materialien, z. B. Holzpaletten, Putzwolle, Baumwolllappen, Pappkartons.

Zum Schutz vor solchen Verwechslungen ist die Kennzeichnung der Gebinde sorgsam zu kontrollieren und zu beachten. Man darf sich nicht nur auf die Farbe von Fässern, Kanistern, Säcken usw. verlassen.

Die Kennzeichnung der Gebinde enthält auch erste Hinweise auf Schutzmaßnahmen wie "Augenschutz tragen!", und Sicherheitshinweise wie "Nicht einatmen!". Die entsprechenden Betriebsanweisungen sind zu beachten.

Bei der Lagerung ist sicherzustellen, dass nicht alle Stoffe miteinander gelagert werden dürfen. Dazu gibt es Zusammenlagerungsverbote für die verschiedenen Lagerklassen. Das hängt damit zusammen, dass manche Stoffe im Unglücksfall, zum Beispiel, wenn Behälter undicht werden oder Gebinde auslaufen, gesundheitsgefährliche Dämpfe bilden oder unkontrolliert miteinander reagieren. Zusätzlich zur Berücksichtigung der Lagerklassen müssen immer auch mit chemischen Sachverstand Hinweise auf mögliche gefährliche Reaktionen (z. B. im Sicherheitsdatenblatt oder Gefahrstoffdatenbanken wie GESTIS oder GisChem) berücksichtigt und entsprechende Lagerbereiche - einschließlich der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung - ausgewiesen werden. Ein Beispiel dafür sind Säuren und Laugen, die trotz gleicher Lagerklasse gefährlich miteinander reagieren können.

Regeln für das Lagern und den Transport sind zum Beispiel in der Gefahrstoffverordnung [1], TRGS 509 [39], TRGS 510 [40], in den Transportvorschriften des Bundes (GGVSEB) [41], im BG RCI Merkblatt M062 "Lagerung von Gefahrstoffen" [42] und im BG RCI Merkblatt M063-1 "Zusammenlagerung von Gefahrstoffen" [43] enthalten.

Für den nicht innerbetrieblichen Teil des Transports müssen die nationalen und internationalen Transportvorschriften beachtet werden, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GG BefG) [44], die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) [45] und das Europäische Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) [46]. Einen Überblick über diese Vorschriften bieten die DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter" [47] und die DGUV Information 213-012 "Beförderung gefährlicher Güter in Pkw und Kleintransportern" [48].

Grundsätzlich gilt, dass Gefahrstoffe - dazu gehören auch entzündbare Flüssigkeiten - so gelagert werden müssen, dass sie dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sind. Ein zwar überdachtes, aber offenes Gefahrstofflager auf einem Fabrikhof neben der offenen Einfahrt ist in diesem Sinn nicht ausreichend sicher.

Toxische Stoffe müssen unter Verschluss aufbewahrt werden. Das wird durch abschließbare Lager oder Behälter erreicht. Der Zugriff ist nur fachkundigen Personen gestattet. Fachkundige in diesem Sinn sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Ausbildung die Gefahren der Stoffe kennen und beurteilen können.

Lagerbehälter müssen nach dem Abfüllen an ihren Lagerort zurückgestellt werden. Das gilt auch für nicht restentleerte Behälter. Restentleerte, gespülte Behälter sollten bis zur Rückführung oder Entsorgung an einem getrennten Leergutplatz gesammelt werden.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 8.1

Probeentnahme am Prozessbehälter mit geeignetem Hilfsmittel

Transportiert werden Chemikalien bei folgenden Gelegenheiten:

  • Neuanlieferung von Chemikalien (zugelassene Transportbehälter),
  • Nachdosieren von Chemikalien,
  • Entnahme von Proben zur Analyse der Prozessflüssigkeit (Abb. 8.1),
  • Pflege der Prozessflüssigkeiten und
  • Entsorgung verbrauchter Prozessflüssigkeiten.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind bei der Lagerung und beim innerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen zu beachten:

  1. Alle Behälter eindeutig mit Inhaltssto...

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