Zusammenfassung

 
Überblick

Die systematische Bewertung von Arbeitsplätzen und Tätigkeiten bezüglich Sicherheit und Gesundheit in Unternehmen nennt man Gefährdungsbeurteilung. Sie ist seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Jahr 1996 in deutschen Unternehmen rechtsverbindlich und hat sich seither zum zentralen Präventionsinstrument im Arbeitsschutz entwickelt. Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Möglichkeiten der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Weiterhin zeigt er, mit welchen Mitteln die Nachhaltigkeit der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen gesichert werden kann. Durch den Wandel in der Arbeitswelt wird sich die noch vorherrschende arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Vorgehensweise verstärkt in Richtung zu einem personen- und arbeitsprozessbezogenen Ansatz verschieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Gefährdungsbeurteilung wurde durch die europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in den Mitgliedstaaten der europäischen Union eingeführt. Die rechtliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in Deutschland bilden §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes. Viele Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz präzisieren die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung in einem bestimmten Themenbereich wie z. B.:

§ 6 Gefahrstoffverordnung

§ 3 Betriebssicherheitsverordnung

§ 3 Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung

§ 3 Arbeitsstättenverordnung

Weiterhin liefern die Technischen Regeln z. B. für Gefahrstoffe (TRGS 400) oder Arbeitsmittel (TRBS 1111) detaillierte Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Stoffen oder Arbeitsmitteln.

1 Einführung

1.1 Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematisches Präventionswerkzeug und damit die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die

  • systematische und umfassende Untersuchung zur Ermittlung von Gefährdungen und Belastungen und
  • die Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Gefährdungen im Unternehmen können sich z. B. ergeben durch Stolperstellen, Laserstrahlen, ungeschützte bewegte Maschinen, Zeitdruck oder fehlende Sachkunde (vgl. § 5 Abs. 3 ArbSchG).

Zu berücksichtigen sind u. a. Gefährdungen und Belastungen, die mit der Benutzung von Arbeitsmitteln (Definition nach § 3 BetrSichV) verbunden sind, und die am Arbeitsplatz oder bei einer Tätigkeit durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung entstehen.

Neben dem Normalbetrieb sind insbesondere Instandhaltungsarbeiten und Störungsbeseitigungen zu bewerten.

Weiterhin sind Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen entstehen. Diese müssen nach den in § 6 Abs. 1 GefStoffV beschriebenen Kriterien beurteilt werden:

  1. Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen;
  2. Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt;
  3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Abs. 8 zu berücksichtigen;
  4. Möglichkeiten einer Substitution;
  5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge;
  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte;
  7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen;
  8. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Auch Biostoffverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung und andere Verordnungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz fordern, dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

1.2 Nutzen der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtern, Schwachstellen in seinem Unternehmen aufzuspüren, besonders an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik.

Mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung lassen sich

  • Unfallgefahren reduzieren,
  • Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,
  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden,
  • Arbeitsabläufe optimieren,
  • Ausfallzeiten reduzieren,
  • Kosten senken und
  • die Qualität der Produkte sichern und verbessern.

Unfälle und Berufskrankheiten verursachen nicht nur persönliches Leid und hohe Soziallasten. Sie verursachen auch Fehlzeiten der Beschäftigten und Maschinenausfallzeiten, die finanzielle Belastungen für das jeweilige Unternehmen zur Folge haben.

2 Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung

2.1 Notwendige Vorbereitungen

 
Achtung

Ziele, Verantwortlichkeiten und Termine

Es ist sehr sinnvoll, im Vorfeld das Ziel der Gefährdungsbeurteilung innerbetrieblich zu vereinbaren. Weiterhin sollte festgelegt werden, wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und wann sie aktualisiert werden soll. Das Festlegen der Zuständigkeit und der Verantwortlichen für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Maßnahmen sind Voraussetzung für einen dauerhaften Nutzen.

2.1.1 Wann wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?

Die Gefährdungsbeurteilung wird als Erstanalyse an bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt. Eine Aktualisierung der Ergebnisse ist notwendig, z. B. wenn neue Stoffe, Maschinen oder Arbeitsverfahren ...

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