Die Fremdfirma muss – wie alle Arbeitgeber – ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz). Das gilt natürlich auch für alle Mitarbeiter, die im Rahmen des Auftrags eingesetzt werden. Die Inhalte der Unterweisung richten sich dabei nach den Tätigkeiten und den damit verbundenen Gefährdungen, die im Rahmen des Auftrages ausgeführt werden sollen. Ergänzend zu dieser allgemeinen Unterweisung müssen die Mitarbeiter der Fremdfirma über Gefährdungen, die während der Ausführung der Arbeiten beim Auftraggeber entstehen können und über die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Bestandteil der Unterweisung sollte auch das Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen sein, da es z. B. Regelungen für Notfälle enthält. Werden Mitarbeiter eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht im ausreichenden Maß mächtig sind, muss sichergestellt werden, dass sie dennoch die Informationen verstehen. Setzt die Fremdfirma Subunternehmen ein, muss sie die Unterweisung der zum Einsatz kommenden Mitarbeiter der Subunternehmen ebenfalls sicherstellen.

Die Unterweisung ist vor Ort durchzuführen und zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte standardmäßig die Unterweisungsinhalte sowie die Namen der Unterwiesenen enthalten. Die Teilnahme an der Unterweisung ist – wie auch bei allen anderen Unterweisungen – durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung wird i. d. R. der Verantwortliche der Fremdfirma vornehmen.

 
Achtung

Dokumentation der Unterweisung

Denken Sie daran, dass die Dokumentation der Unterweisung eines der ersten Dokumente ist, die Vertreter der Polizei, des Gewerbeaufsichtsamtes oder der Berufsgenossenschaft nach einem (schweren) Unfall einsehen wollen.

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