Zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigungsgruppen zählen Jugendliche, schwangere Frauen sowie behinderte Mitarbeiter.

Jugendliche können deshalb ein Problem darstellen, weil sie z. B. noch keine ausreichende Ortskenntnis oder kein ausgeprägtes Risikobewusstsein haben. Durch besondere Unterweisung muss hier dagegen gewirkt werden.

Werdende Mütter sollten über anstehende Übungen immer vorab informiert werden und entscheiden können, ob sie an der Übung teilnehmen möchten.

Auch für Behinderte sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Je nach Art der Behinderung sollte ihnen ggf. ein Helfer zur Seite gestellt werden. Es muss vorab geklärt werden, wie die Evakuierung beeinträchtigter Personen erfolgt. Für Personen, die nicht eigenständig fliehen können, wie z. B. Rollstuhlfahrer, ist in einer auf den Einzelfall und die Gebäudesituation abgestimmten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob

  • für die Evakuierung geeignete Rettungsgeräte anzuschaffen sind, die es erlauben, dass Betroffene mithilfe von anderen Beschäftigten in sicherer Weise über Treppen das Gebäude verlassen können. In dem Fall müssen geeignete Personen im Umgang damit geschult werden.
  • im Evakuierungsfall eine mobilitätsbeeinträchtigte Person sich (mit Begleitung!) auf derselben Etage in einen Raum möglichst weit weg von der Gefahrenstelle begibt und dort die Hilfe der Feuerwehr abgewartet wird. Dieser Sachverhalt muss dann auf dem Sammelplatz der Einsatzleitung mitgeteilt werden.

Es ist zu bedenken, dass der Transfer in ein Rettungsgerät (Evakuierungsstuhl) und der Transport über Treppen abhängig von Art und Schwere der Beeinträchtigung langwierig und risikoreich sein kann, sodass die zweite Variante die sicherere ist.

Für die Unterstützung der besonderen Beschäftigungsgruppen können die Brandschutzhelfer herangezogen werden. Dies sind Personen, die im Brandfall besondere Aufgaben zu erfüllen haben. Wichtig bei der Bestellung der Brandschutzhelfer ist, dass immer auch Ersatzleute zur Verfügung stehen. Es darf nicht vorkommen, dass ein Rollstuhlfahrer nicht evakuiert werden kann, weil der zuständige Brandschutzhelfer Urlaub hat.

Mitarbeiter, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind – und daher mündliche und schriftliche Maßgaben nicht ausreichend verstehen, sollten besonders sorgfältig unterwiesen werden, ggf. unter Zuhilfenahme von Übersetzern aus dem Kollegenkreis.

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