Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für die fachkundige und zuverlässige Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers i. S. von § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. Der Unternehmer verlässt sich darauf, dass Sie als Experte sich mit den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Bildschirmarbeit, dem Stand der Technik und den Regelwerken auskennen und das Wissen im Betrieb anwenden. Letztlich geht es nicht nur um die Ethik "Wir möchten nicht, dass jemand leidet!", sondern um handfeste finanzielle Ziele. Beschwerden und Gesundheitsgefahren schränken die individuelle Leistungsbefähigung und die Produktivität ein.

 
Achtung

Gefährdungsbeurteilung

Der vorliegende Fall bedeutet für Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihre bisherigen Dokumentationen im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen im Betrieb zu überprüfen, die Archivierung zu optimieren und einen Wiederholungszyklus vorzusehen.

 
Praxis-Tipp

Vorgehensweise

Stellen Sie fest, ob sich aus der Dokumentation erkennen lässt, dass ergonomische Risiken mit Auswirkungen auf das Muskel-Skelettsystem vorhanden oder ausgeschlossen sind.

Prüfen Sie, ob bei einem vorliegenden Risiko die betriebsinternen Mechanismen gestartet wurden, um durch geeignete Maßnahmen möglichen gesundheitlichen Einschränkungen der betroffenen Person vorzubeugen.

Ermitteln Sie stichprobenweise, ob die Zustände stabil und ergonomisch einwandfrei sind (Wirkungskontrolle durch Begehung).

Motivieren Sie die Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen durch verhaltensbezogene Maßnahmen alle Arbeitsmittel physiologisch günstig zu verwenden. Auf die Bedeutung von abwechselnden Haltungen und Bewegungen sowie auf geistige Wechsel machen Sie – am besten durch vorbildliches Verhalten – aufmerksam.

Ziehen Sie ein Fazit, ob erneute Gefährdungsbeurteilungen erfolgen müssen, weil sich Bildschirmarbeitsplätze verändert haben und neue Risiken auftreten könnten.

Erarbeiten Sie gemeinsam mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) organisatorische Lösungen, um Bildschirmarbeit für Körper und Geist abwechslungsreich zu gestalten.

Legen Sie bei einseitig ausgerichteter Bildschirmarbeit (z. B. reine Dateneingabeplätze) ein Präventionskonzept vor – in Kooperation mit Arbeitsmedizin (z. B. Betriebsarzt) oder physiotherapeutischem Sachverstand.

Halten Sie alle Maßnahmen und Ergebnisse in einem Maßnahmenverfolgungsplan (z. B. einer selbst erstellten Excel-Tabelle) fest.

Veredeln Sie Ihre Ermittlungen durch ein Arbeitsplatzfoto mit typischer Arbeitshaltung der betroffenen Person.

Regeln Sie abschließend die zukünftige Form der Dokumentation und Archivierung.

 
Achtung

Verantwortung für die Beratung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb i. S. von § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz. Sie trägt jedoch die Verantwortung für die fachkundige und zuverlässige Beratung. Dazu zählt auch, dem Unternehmer die Zusammenhänge zwischen fehlender ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und Gesundheitsfolgen aufzuzeigen. Sie muss durch die Dokumentation gem. § 6 Arbeitsschutzgesetz nachweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung beispielsweise eines Bildschirmarbeitsplatzes vollständig und sachlich korrekt war.

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