In der Betriebsanweisung regelt das Unternehmen den Umgang der Beschäftigten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen, Maschinen und Fahrzeugen sowie bestimmte Verfahren und Arbeitsabläufe. Ziel ist es, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Sie muss in schriftlicher Form vorliegen.
Die Betriebsanweisung ist keine Betriebsanleitung: Im Gegensatz zur Betriebsanweisung wird die Betriebsanleitung vom Hersteller einer Anlage bzw. eines Arbeitsmittels erstellt und enthält Informationen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden sowie zu Montage und Inbetriebnahme, über vorgesehene Betriebsbedingungen, Wartung und Instandsetzung. Die Betriebsanleitung kann jedoch als Grundlage für die Betriebsanweisung dienen.
Das Erstellen von Betriebsanweisungen gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, Beschäftigte müssen sie befolgen:
- § 9 ArbSchG: Betriebsanweisungen für besonders gefährliche Tätigkeiten
- § 12 BetrSichV: Betriebsanweisungen für Maschinen
- § 14 GefStoffV i. V. mit TRGS 555: Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
- § 14 BioStoffV: Betriebsanweisungen für Biostoffe
- § 15 DGUV-V 1: Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten ("… haben die ... Anweisungen des Unternehmers zu befolgen").
- DGUV-I 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen"
- DGUV-I 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung"
- Verschiedene berufsgenossenschaftliche Vorschriften fordern zusätzlich Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten bzw. Arbeitsmittel (vgl. DGUV-I 211-010).
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