(1) Der Unternehmer hat Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so rechtzeitig anzuzeigen, daß diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt sind.

 

(2) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten im Gleisbereich sich oder seinen Beauftragten über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung an der Arbeitsstelle sowie auf dem Weg zur Arbeitsstelle und zurück von der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle unterweisen zu lassen. Dies gilt auch bei Änderung der Gefahrensituation.

 

(3) Der Unternehmer hat vor Beginn von Arbeiten die Versicherten über die Gefahren und deren Abwendung entsprechend Absatz 2 zu unterweisen.

 

(4) Der Unternehmer hat Versicherte,

  • die Schienenfahrzeuge ein- oder aussetzen, bewegen oder kuppeln, und
  • die auf Schienenfahrzeugen mitfahren,

über die damit verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu unterweisen.

 

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die sich als einzelne besonders unterwiesene Personen im Bereich nicht gesperrter Gleise aufhalten, nach Bedarf und bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation unverzüglich über neue Gefahren unterrichtet werden.

 

(6) Der Unternehmer hat die Versicherten anzuweisen, die Anordnungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle und die Warnsignale zu befolgen.

 

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten außerhalb des Gleisbereiches, bei denen Versicherte, Maschinen oder Geräte in den Gleisbereich geraten können, erst beginnen, wenn die Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder durchgeführt hat.

 

(8) Der Unternehmer hat Beginn und Ende der täglichen Arbeiten sowie der Arbeitspausen der Sicherungsaufsicht nach § 4 Abs. 2 mitzuteilen.

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