(1) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle die erforderlichen Sicherungsanweisungen aufgestellt hat. Diese müssen insbesondere Angaben enthalten über

  • die Durchführung und Überwachung von Sicherungsmaßnahmen,
  • die Koordinierung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen aller im Gleisbereich tätigen Unternehmen,
  • die Eignungsanforderungen an Personen, die mit Sicherungsaufgaben betraut werden oder als einzelne, besonders unterwiesene Personen sich im Gleisbereich aufhalten,
  • Art, Umfang und Häufigkeit der Unterweisung dieser Personen.
 

(2) Der Unternehmer darf im Bereich von Gleisen Arbeiten nur durchführen, nachdem die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle zur Durchführung und Beaufsichtigung der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eine Sicherungsaufsicht bestimmt, deren Aufgaben festgelegt und deren Anwesenheit auf der Baustelle geregelt sowie bei Einsatz von Sicherungsposten deren Anzahl und Standorte festgelegt hat.

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