(1) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die betriebsmäßig begangen werden, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten; insbesondere müssen

 

1.

Laufstege eine Breite von mindestens 0,4 m haben;

 

2.

beiderseitige Laufstege mit einer jeweiligen Breite von mindestens 0,4 m an Behälterfahrzeugen vorhanden sein, sofern die Arbeitsweise dies erfordert;

 

3.

Laufstege so lang sein, dass sie über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 0,5 m hinausragen;

 

4.

Standflächen zur Betätigung und Wartung am Fahrzeugaufbau angebrachter Aggregate Abmessungen von mindestens 0,4 m x 0,5 m haben; Standflächen dürfen auch klappbar angeordnet sein, wenn aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen eine feste Anbringung nicht möglich ist;

 

5.

Arbeitsbühnen an Füll- und Anschlusseinrichtungen von Fahrzeugaufbauten vorhanden sein, die die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseitig um mindestens 0,5 m umgeben, wenn kein durchgehender Laufsteg in Fahrzeuglängsrichtung vorhanden ist;

 

6.

Laufstege, Standflächen und Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 aus rutschhemmenden Rosten bestehen;

 

7.

Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltemöglichkeiten den Laufstegen, Standflächen oder Arbeitsbühnen nach Nummern 1 bis 5 zugeordnet sein.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6:

Bei Autotransportern gelten die Fahrbahnen auf den Ladeebenen als Laufstege.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 2:

Die Arbeitsweise erfordert z.B. beiderseitige Laufstege, wenn die Arbeitsplätze auf den Fahrzeugen an Befüllanlagen von stationären Bühnen aus wechselweise sowohl von der rechten als auch von der linken Seite begangen werden.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5:

Zu betätigende Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind z.B. Befüllöffnungen, Blindverschlüsse, Peileinrichtungen, Be- und Entlüftungseinrichtungen.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 6:

Die Forderung nach rutschhemmender Gestaltung der Roste ist erfüllt, wenn diese der Bewertungsgruppe R 12 oder R 13 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV-R 181, bisher GUV 26.18) entsprechen.

Nach Rn. 10 220 "Gefahrgutverordnung Straße – GGVS" in Verbindung mit den Technischen Richtlinien zur Gefahrgutverordnung Straße TRS 003 "Anforderungen an die nichtelektrische Ausrüstung und an Feuerlöscher" müssen Sattelzugmaschinen von Fahrzeugen mit fest verbundenen Tanks, die für den Transport entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 ºC vorgesehen sind, mit Abdeckungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass Füllgut auf heiß werdende Teile auftropfen kann. Bei solchen Fahrzeugen kann es erforderlich sein, außer derartigen Abdeckungen zusätzlich noch rutschhemmende Roste als Arbeitsplatz zur Herstellung der Leitungsverbindungen anzubringen.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 7:

Andere Haltemöglichkeiten können z.B. Geländer sein.

Zu § 24 Abs. 1:

Betriebsmäßiges Begehen von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen liegt vor, wenn insbesondere

  • Be- und Entladearbeiten,
  • Arbeiten zur Ladungssicherung,
  • Betätigung von Einrichtungen, Aggregaten oder Stellteilen des Fahrzeuges,
  • Überwachung von Arbeitsabläufen,
  • Füllstandskontrollen,
  • Probenahmen,
  • Kontrollarbeiten

nicht vom Boden aus möglich sind, sondern den Aufenthalt von Personen auf dem Fahrzeug erfordern.

Behälterfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Tankfahrzeuge, Silofahrzeuge, Saugfahrzeuge.

Bei Sattelzugmaschinen, bei denen der Anschluss der Verbindungsleitungen von der Fahrbahn aus nicht möglich ist oder von denen aus Fahrzeugaufbauten, erforderlichenfalls auch Container, betreten werden müssen, ist diese Forderung erfüllt, wenn dafür ein besonderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Zur Gestaltung von Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen siehe auch Anhang 2.

 

(2) Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen und betriebsmäßig begangen werden, müssen mit fest stehenden, mindestens 1 m hohen Geländern ausgerüstet sein. Ist die Anbringung von fest stehenden Geländern aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen nicht durchführbar, müssen leicht und gefahrlos zu betätigende klappbare oder versenkbare Geländer vorhanden sein. Geländer dürfen jedoch nicht nach außen klappbar sein.

Zu § 24 Abs. 2:

Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf, Knieleiste und Fußleiste. Geländer und Pfosten müssen derart bemessen und die Verankerung und Verbindungen der Geländerteile so ausgeführt sein, dass das Geländer einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N (30 kp) standhält.

Die Forderung nach Ausrüstung der Arbeitsplätze mit Geländern bedeutet, dass bei Vorhandensein mehrerer Laufstege jedem ein Geländer zuzuordnen ist. Bei Laufstegen, die in Längsmittelachse auf dem Behälterfahrzeug verlaufen (Mittellaufsteg) und ausschließlich dem Zugang zu Arbeitsplätzen dienen, ist diese Forderung erfüllt, wenn diese auf einer Seite mit einem Geländer ausgerüstet sind.

Die Forderung nach gefahrloser Betätigung der Geländer ist erfüllt, wenn diese von einem sicheren Standort aus aufgestellt und abgesenkt werden können.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 N...

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