(1) Die Versicherten haben sich so zu verhalten, daß ihre Sicherheit und die ihrer Mitarbeiter gewährleistet ist. Sie haben insbesondere

  • bei der Arbeit für einen sicheren Stand zu sorgen,
  • Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht zu handhaben, instandzusetzen, zu transportieren und abzustellen,
  • bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten,
  • darauf zu achten, daß bei Fällarbeiten mit der Motorsäge keine Eisenkeile verwendet werden,
  • darauf zu achten, daß beim Spalten Eisen nicht mit Eisen getrieben wird.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn z.B.

  • auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle alle schneidenden und spitzen Werkzeuge und Geräte mit einer Schutzhülle versehen sind und so transportiert werden, daß niemand gefährdet wird,
  • die einschlägigen Hinweise und Betriebsanweisungen bei der Arbeit sowie bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beachtet werden,
  • nicht benötigte Maschinen und Geräte so abgestellt werden, daß niemand gefährdet wird,
  • Maschinen nicht bei laufendem Motor instandgesetzt oder gewartet werden, es sei denn, daß die Arbeiten bei laufendem Motor durchgeführt werden müssen (z.B. Vergasereinstellung),
  • eingeklemmte Gegenstände nicht bei laufendem Motor entfernt werden und das Reinigen schneidender Maschinenteile nur mit entsprechendem Werkzeug vorgenommen wird,
  • sich bei Arbeiten mit der Motorsäge oder dem Freischneidegerät keine weiteren Personen im Schwenkbereich aufhalten,
  • die erforderliche persönliche Schutzausrüstung getragen wird. Auf UVV "Allgemeine Vorschriften" § 4 (GUV 0.1) wird verwiesen.
 

(2) Wenn an Hängen eine Gefährdung durch Abrutschen oder Abrollen besteht, dürfen Versicherte erst dann entasten, entrinden oder einschneiden, wenn der Stamm oder die Stammteile gesichert sind. Dabei darf an Hängen

  • nur von der Bergseite her gearbeitet werden,
  • nur untereinander gearbeitet werden, wenn die Arbeitsstellen soweit seitlich versetzt sind, daß tiefer arbeitende Personen durch herabfallendes oder -rollendes Material nicht gefährdet werden.
 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Alleinarbeit mit der Motorsäge oder der Seilwinde oder das Besteigen von Bäumen ohne ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung mit einer anderen Person, die in der Lage ist, in Notfällen Erste Hilfe zu leisten, nicht durchgeführt wird. Alleinarbeit ist in bäuerlichen Betrieben ausnahmsweise zulässig, wenn die ständige Verbindung aufgrund betrieblicher oder technischer Gegebenheiten nicht zu gewährleisten ist, aber andere geeignete sicherheitstechnische Vorkehrungen getroffen sind.

Zu § 3 Abs. 3:

 

1.

Rufverbindungen sind auch Funk- oder Fernsprechverbindungen sowie akustische Signale, die vorher vereinbart wurden und nicht mit anderen Signalen oder Geräuschen verwechselt werden können.

 

2.

Zu den anderen geeigneten sicherheitstechnischen Vorkehrungen gehören in jedem Falle

-

eine entsprechende fachliche Ausbildung und Fachkunde,

  • eine angemessene technische Ausrüstung einschl. Körperschutzausrüstung,
  • eine Mitteilung vor Arbeitsbeginn über Arbeitsort, Art der Tätigkeit, Arbeitsweg und Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückkehr
  • eine regelmäßig wiederkehrende Kontrolle des Arbeitsplatzes durch eine andere Person.

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