Redaktionelle Vorbemerkung

Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluß an die jeweilige Bestimmung in Kursiv-Schrift abgedruckt. Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

[1] In die Fassung vom Februar 1984 ist der 1. und 2. Nachtrag vom Januar 1997 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift eingearbeitet worden.

§ 1 Beschäftigung allgemein

 

(1) Der Unternehmer darf Versicherte mit gefährlichen Forstarbeiten nur beschäftigen, wenn festgestellt ist, daß keine körperlichen oder geistigen Mängel vorliegen, durch die sie sich selbst oder andere Versicherte besonderen Gefahren aussetzen.

Zu § 1 Abs. 1:

 

1.

Zu den Forstarbeiten gehören auch Pflege- und Sägearbeiten an Einzelbäumen.

 

2.

Gefährliche Forstarbeiten sind insbesondere

  • Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten,
  • Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen,
  • Zufallbringen hängengebliebener Bäume,
  • Besteigen von Bäumen,
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
  • Holzrücken mit Seilwinden.
 

(2) Bei Einstellung von ständig beschäftigten Arbeitnehmern muß die Feststellung nach Abs. 1 ärztlich bescheinigt sein. Gilt die ärztliche Feststellung nur für eine bestimmte Frist, so muß vor Ablauf dieser Frist die ärztliche Untersuchung wiederholt werden.

Zu § 1 Abs. 2:

 

1.

Als ständig Beschäftigter gilt ein Waldarbeiter, der mehr als 4 Monate im Forstwirtschaftsjahr beschäftigt ist.

 

2.

Ein Unternehmer wird nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Absatzes, wenn er in Nachbarschaftshilfe einem anderen Unternehmer eine Arbeit zu erledigen hilft oder als Unternehmer Hand- und Spanndienste für die Gemeinde versieht. Das gleiche gilt für Unternehmer, die als Mitglieder einer Waldbesitzer-Gemeinschaft, einer Erzeuger-Gemeinschaft, eines Maschinenringes oder eines ähnlichen Zusammenschlusses arbeiten.

 

3.

Die Feststellung kann jeder approbierte Arzt treffen. Nach Möglichkeit sind damit Betriebsärzte oder Arbeitsmediziner zu betrauen. Bei Untersuchungen sind die Hinweise des Merkblattes "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich" (GUV 21.13) zugrunde zu legen.

§ 2 Beschäftigungsbeschränkungen

 

(1) Versicherte unter 18 Jahren dürfen nicht mit dem Bedienen von Motorsägen, Freischneidegeräten sowie mit Seilarbeiten beschäftigt werden.

Zu § 2 Abs. 1:

Bezüglich der Beschäftigung von Versicherten unter 18 Jahren wird auch auf § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz verwiesen.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Versicherten über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

 

(3) Versicherte unter 16 Jahren dürfen ohne Aufsicht eines Fachkundigen auch nicht beschäftigt werden mit

  • dem Fällen ohne Motorsäge sowie der Aufarbeitung und Bringung von Bäumen,
  • Hilfsarbeiten im übrigen Hauungsbetrieb.

Zu § 2 Abs. 3:

Zu Hilfsarbeiten im übrigen Hauungsbetrieb gehören z.B. das Entasten und das Ablängen.

 

(4) Der Unternehmer darf Versicherte nicht mit Arbeiten beschäftigen, die über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn beim gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten männliche Jugendliche nicht mehr als 35 kg, weibliche Jugendliche und Frauen nicht mehr als 15 kg sowie Männer nicht mehr als 50 kg bewegen.

Bei häufigem Heben und Tragen (d.h. mehr als 3 mal/Stunde) sollen Grenzwerte von 30 kg für Männer und 10 kg für Jugendliche und Frauen nicht überschritten werden.

Bezüglich der Beschäftigung werdender Mütter wird auf das Mutterschutzgesetz verwiesen.

§ 3 Allgemeines Verhalten

 

(1) Die Versicherten haben sich so zu verhalten, daß ihre Sicherheit und die ihrer Mitarbeiter gewährleistet ist. Sie haben insbesondere

  • bei der Arbeit für einen sicheren Stand zu sorgen,
  • Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht zu handhaben, instandzusetzen, zu transportieren und abzustellen,
  • bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einzuhalten,
  • darauf zu achten, daß bei Fällarbeiten mit der Motorsäge keine Eisenkeile verwendet werden,
  • darauf zu achten, daß beim Spalten Eisen nicht mit Eisen getrieben wird.

Zu § 3 Abs. 1:

Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn z.B.

  • auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle alle schneidenden und spitzen Werkzeuge und Geräte mit einer Schutzhülle versehen sind und so transportiert werden, daß niemand gefährdet wird,
  • die einschlägigen Hinweise und Betriebsanweisungen bei der Arbeit sowie bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beachtet werden,
  • nicht benötigte Maschinen und Geräte so abgestellt werden, daß niemand gefährdet wird,
  • Maschinen nicht bei laufendem Motor instandgesetzt oder gewar...

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