(1) Die Versicherten haben Motorsägen mit Verbrennungsmotor beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten. Dabei dürfen Kettenschienen und Sägeketten keine Berührung mit anderen Gegenständen haben.

Zu § 4 Abs. 1:

Beim Anwerfen der Motorsäge sind insbesondere das Gewicht und die Konstruktion der Maschine sowie die Bodenverhältnisse zu beachten.

 

(2) Beim Entasten mit Motorsägen ist die Maschine möglichst abzustützen. Nur wenn die Arbeitsweise es erfordert, darf im Umlenkbereich der Sägekette an der Spitze der Führungsschiene gesägt werden.

Zu § 4 Abs. 2:

Als Arbeitsweisen, die ein Sägen im Umlenkbereich der Sägenkette an der Spitze der Führungsschiene erfordern, gelten z.B. Stechschnitte bei unter Spannung stehenden Bäumen oder Ästen.

 

(3) Für Arbeiten mit der Motorsäge hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzhelm, Gehörschutz, Gesichtsschutz, Handschutz, Schnittschutzhose und Schutzschuhe mit Schnittschutz, zur Verfügung zu stellen.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für alle anderen Arbeiten (ohne Motorsäge) bestimmt sich nach § 4 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1).

 

(4) Die Versicherten haben die für Arbeiten mit der Motorsäge zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.

Zu § 4 Abs. 4:

Zur "allgemeinen Tragepflicht" von PSA siehe § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1).

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