(1) Versicherte unter 18 Jahren dürfen nicht mit dem Bedienen von Motorsägen, Freischneidegeräten sowie mit Seilarbeiten beschäftigt werden.

Zu § 2 Abs. 1:

Bezüglich der Beschäftigung von Versicherten unter 18 Jahren wird auch auf § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz verwiesen.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Versicherten über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

 

(3) Versicherte unter 16 Jahren dürfen ohne Aufsicht eines Fachkundigen auch nicht beschäftigt werden mit

  • dem Fällen ohne Motorsäge sowie der Aufarbeitung und Bringung von Bäumen,
  • Hilfsarbeiten im übrigen Hauungsbetrieb.

Zu § 2 Abs. 3:

Zu Hilfsarbeiten im übrigen Hauungsbetrieb gehören z.B. das Entasten und das Ablängen.

 

(4) Der Unternehmer darf Versicherte nicht mit Arbeiten beschäftigen, die über ihre Leistungsfähigkeit hinausgehen.

Zu § 2 Abs. 4:

Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn beim gelegentlichen Heben und Tragen von Lasten männliche Jugendliche nicht mehr als 35 kg, weibliche Jugendliche und Frauen nicht mehr als 15 kg sowie Männer nicht mehr als 50 kg bewegen.

Bei häufigem Heben und Tragen (d.h. mehr als 3 mal/Stunde) sollen Grenzwerte von 30 kg für Männer und 10 kg für Jugendliche und Frauen nicht überschritten werden.

Bezüglich der Beschäftigung werdender Mütter wird auf das Mutterschutzgesetz verwiesen.

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