Es gelten die grundlegenden Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Allgemeine Maßnahmen (Abschnitt 4 TRGS 510) mit folgenden Ergänzungen:

  • Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.
  • Müssen Druckgaskartuschen mit brennbaren Inhaltsstoffen mit angeschlossener Entnahmeeinrichtung gelagert werden, dürfen diese wegen möglicher Undichtigkeiten an den Anschlüssen nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre gelagert werden, z.B. wirksame Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm² bei Lagerung in einem Schrank.

Entzündbare Aerosolpackungen (Spraydosen, gekennzeichnet mit H222 oder H223) und entzündbare Gase in Druckgaskartuschen (H220 oder H221) in Mengen über 20 kg oder mehr als 50 Stück sind in Lagern zu lagern.

Bei Überschreitung dieser Mengen gelten zusätzlich die Anforderungen aus Abschnitt 4.14.8.1 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern (Abschnitt 5 TRGS 510). Es gelten dann auch die Anforderungen in Abschnitt 11 TRGS 510:

Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen (Abschnitt 11 TRGS 510)

  • Entleerte oder teilentleerte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.
  • Lagerräume sind gegenüber anderen Räumen feuerbeständig abzutrennen.
  • Die Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  • Sie müssen eine ausreichende Lüftung besitzen und den Anforderungen an den Explosionsschutz gemäß Abschnitt 12.6 TRGS 510 genügen.
  • Angebrochene Druckgaskartuschen dürfen, insbesondere in Arbeitsräumen, nur in Sicherheitsschränken gelagert werden.

Ab einer Menge von mehr als 200 kg oder 500 Stück Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen mit entzündbaren Gasen gelten zusätzlich die Anforderungen in Abschnitt 4.14.8.1 Besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschnitt 6 TRGS 510).

Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Lagerung in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 TRGS 510 erfolgt.

Es wird empfohlen, maximal 20 kg oder 50 Stück Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen vorzuhalten und diese z.B. in einem belüfteten Stahlschrank zu lagern.

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