(1) Bei der Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen gemäß Tabelle 8 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 11 anzuwenden.
Tabelle 8 Anwendungsbereich von Abschnitt 11 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
- Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 11.
Art des Gefahrstoffs | Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung | Menge |
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen | H220, H221 | > 20 kg oder > 50 Stück |
Aerosole, Kat. 1, 2, 3 in Aerosolpackungen | H222, H223, H229 | > 20 kg oder > 50 Stück |
(2) Entleerte oder teilentleerte Behälter sind hinsichtlich der Schutzmaßnahmen wie gefüllte Behälter zu betrachten.
(3) Werden Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 11 als erfüllt. Alternativ können Druckgaskartuschen oder Aerosolpackungen auch in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert werden. Dabei sind auch die Anforderungen an die Lüftung gemäß DIN EN 14470-2 sowie die vom Hersteller mitzuliefernden Informationen zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen