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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Fleischwirtschaft” der BGZ

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie in einem Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft. [1]

[1] Das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft beinhaltet z. B. den Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und Arbeitsstoffen z. B.:
  • Betäubungsgeräte und -anlagen,
  • Immobilisierungseinrichtungen, Enthaarungsmaschinen,
  • Enthäutemaschinen und -einrichtungen,
  • elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung,
  • Werkzeuge, wie Handmesser, Wetzstähle, Beile, Spalter,
  • handgeführte Sägen
  • Schlacht- und Fleischtransportbahnen,
  • Lastaufnahmemittel (Haken)
  • Rückenspaltmaschinen, Kopfspaltmaschinen,
  • Entschwartungsmaschinen,
  • Sägemaschinen,
  • Kutter, Wölfe,
  • Aufschnittschneidemaschinen,
  • Wurstfüllmaschinen,
  • Gefahrstoffe (Reinigung und Desinfektion),
  • tierische Produkte.

Betriebe der Fleischwirtschaft sind z. B.:

  • Fleischgewinnung (Schlachtung und Zerlegung),
  • Produktion von Fleisch- und Wurstwaren,
  • Verkauf und Lagerung von Fleisch und Fleischprodukten,
  • Fleischhandel,
  • Betriebe mit Küchen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Arbeitsmittel sind Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge und Anlagen in der Fleischwirtschaft.
2. Arbeiten mit fleischwirtschaftlichen Arbeitsmitteln umfassen Tätigkeiten, die zum Treiben, Entladen, Aufstallen, Betäuben, Ausschlachten, Zerlegen und Lagern von Schlachttieren erforderlich sind sowie für die Be- und Verarbeitung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.
3. Schlacht- und Fleischtransportbahnen sind Einrichtungen zum manuellen oder kraftbetriebenen Transport von Schlachttieren oder Fleisch.
4. Mobile Arbeitsmittel sind Maschinen, Geräte, Behälter und Rauchwagen zum manuellen Verfahren.
5. Lastaufnahmemittel sind fest angebrachte oder ortsveränderliche Haken für Fleisch oder Wurstwaren.
6. Brühtroge sind Einrichtungen zum Brühen von Schweinen.
7. Kratz- und Enthaarungsmaschinen sind Einrichtungen zum Entfernen der Schweineborsten.
8. Betäubungsgeräte sind Schussapparate, Druckluftbetäubungsgeräte und elektrische Betäubungsgeräte.
9. Gasbetäubungsanlagen sind Einrichtungen, in denen die Betäubung von Schlachtvieh mittels Betäubungsgas stattfindet.
10. Betäubungsfallen sind Einrichtungen zur Durchführung der Einzelbetäubung mittels Betäubungsgerät.
11. Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die in der Fleischwirtschaft eingesetzt, be- und verarbeitet werden.[1]
[1] Arbeitsstoffe sind z. B.
  • alle tierischen und pflanzlichen Stoffe,
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Gefahrstoffe),
  • Zusatzstoffe (Nitritpökelsalz),
  • Späne zum Räuchern (Buchen- und Eichenholzspäne),
  • Gase.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit in der Fleischwirtschaft

3.1 Allgemeine Maßnahmen

3.1.1 Mechanische Gefährdungen

3.1.1.1 Rutschgefährdung

Der Unternehmer hat nach § 17 der Arbeitsstättenverordnung dafür zu sorgen, dass gleitfördernde Verunreinigungen des Fußbodens im Verkehrsbereich entfernt werden. [1]

Die Versicherten haben rutschhemmendes Schuhwerk zu tragen. [2]

Bild 1: Schuhwerk

[1] Verunreinigungen auf dem Fußboden verringern die Rutschhemmung und können zu Rutschgefährdungen führen. Zwischenreinigungen sollten bei starker Verunreinigung durchgeführt werden.

Gleitfördernde Verunreinigungen sind z. B.:

  • Blut, Fleisch-, Fett- und Brätreste,
  • Darmschleim und Darminhalte,
  • Wasserlachen, Eis.
[2] Schuhwerk nach DIN EN 344 bis DIN EN 347 in Verbindung mit der DIN 4843-100 erfüllt z. B. die Forderung nach Rutschhemmung.

Beispiel der Ausführung:

3.1.1.2 Einrichtarbeiten, Beseitigen von Störungen

Bei gefährlichen Einrichtarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungen hat der Unternehmer nach § 8 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass diese Arbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die von ihm hierzu besonders beauftragt sind. [1]

Ein sicheres Arbeiten ist zu gewährleisten, wenn bei Einrichtarbeiten Versicherte gefährdet werden können. [2]

[1] Gefährliche Einrichtarbeiten sind z. B.:
  • Einstellung der Flammen von Flämmeinrichtu...

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