Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft. [1]
- Betäubungsgeräte und -anlagen,
- Immobilisierungseinrichtungen, Enthaarungsmaschinen,
- Enthäutemaschinen und -einrichtungen,
- elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung,
- Werkzeuge, wie Handmesser, Wetzstähle, Beile, Spalter,
- handgeführte Sägen
- Schlacht- und Fleischtransportbahnen,
- Lastaufnahmemittel (Haken)
- Rückenspaltmaschinen, Kopfspaltmaschinen,
- Entschwartungsmaschinen,
- Sägemaschinen,
- Kutter, Wölfe,
- Aufschnittschneidemaschinen,
- Wurstfüllmaschinen,
- Gefahrstoffe (Reinigung und Desinfektion),
- tierische Produkte.
Betriebe der Fleischwirtschaft sind z. B.:
- Fleischgewinnung (Schlachtung und Zerlegung),
- Produktion von Fleisch- und Wurstwaren,
- Verkauf und Lagerung von Fleisch und Fleischprodukten,
- Fleischhandel,
- Betriebe mit Küchen.
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