Damit Ihre Beschäftigten ihre Tätigkeiten unfallfrei und ohne gesundheitliche Risiken ausüben können, müssen bestimmte Regeln und Verhaltensvorschriften beachtet werden. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitsmittel nicht nur sicher ausgerüstet und beschaffen sind, sondern dass sie auch sorgfältig und sicher benutzt werden. Kontrollieren Sie diese Verhaltensregeln regelmäßig.

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen

 

Allgemeine Gefährdungen

Folgende besonders hohe Gefährdungen treten während des Betriebs von Maschinen und Anlagen auf:

  • Mechanische Gefährdungen durch

    • Schnitt-, Stoß-, Stech-, Amputationsverletzungen (besonders an Händen und Fingern) durch ungeschützt bewegte Maschinenteile
    • Einzug- und Quetschgefahr durch Teile mit gefährlichen Oberflächen
    • bewegte Transport- und Arbeitsmittel
    • unkontrolliert bewegte Teile (Werkstückrückschlag)
    • herausgeschleuderte Werkstück-, Werkzeugteile oder Abschnittreste
    • Stolpern, Stürzen, Ausrutschen, Umknicken durch z. B. auslaufende Betriebsmittel, Ölnebel oder Feuchtigkeit, Absturz
  • Elektrische Gefährdungen
  • Gefährdung durch Gefahrstoffe
  • Brand- und Explosionsgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase in Verbindung mit Sauerstoff
  • Thermische Gefährdungen durch heiße oder kalte Medien/Oberflächen
  • Gefährdungen durch Lärm
Maßnahmen

Maßnahmen gegen erkannte Gefahren müssen stets nach dem S-T-O-P-Prinzip (Substitution - Technisch - Organisatorisch - Personenbezogen) bearbeitet werden. Das bedeutet, wenn ein Gefahrenausschluss oder eine Minimierung nicht möglich ist, sind technische Maßnahmen zu ergreifen. Sie sind stets anderen Maßnahmen vorzuziehen. Danach sollten organisatorische Maßnahmen geprüft werden. Sind diese Maßnahmen nicht ausreichend, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Beste Praxis

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dürfen Sie Ihren Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitstellen, die sicher beschaffen sind und sicher verwendet werden können.

Beschaffenheit von Maschinen

Beim Beschaffen einer Neumaschine oder einer Gebrauchtmaschine ab Baujahr 1995 müssen Sie darauf achten, dass

  • für die betreffende Maschine eine EG-Konformitätserklärung, unter genauer Angabe der Typbezeichnung, der beachteten Normen sowie des Herstellers (Inverkehrbringer), mitgeliefert wird,
  • die Maschine mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist und
  • die erforderliche, die Maschine betreffende Dokumentation mitgeliefert wird.

Mit der Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens an der Maschine bestätigt der Hersteller, dass die Maschine den Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie beziehungsweise der Maschinenverordnung (9. ProdSV) entspricht. Wird eine Maschine selbst gebaut, wesentlich verändert oder von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) importiert, muss ein nachträgliches Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Achten Sie beim Bau oder bei der Beschaffung darauf, dass die Zuständigkeit für die CE-Konformität eindeutig geregelt wird.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 24

Not-Halt Befehlseinrichtung

Not-Aus/Not-Halt

Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer schnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein. Alle mit ihnen verbundenen und gefahrbringenden Bewegungen oder Prozesse müssen ohne zusätzliche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet werden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde; in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu gewährleisten.

Bewegungsraum

Sorgen Sie beim Aufstellen der Maschinen für eine ergonomische Anordnung. Achten Sie besonders auf ausreichende Bewegungsfreiheit für Ihre Beschäftigten und darauf, dass bei Bedarf auch größere Werkstücke gehandhabt werden können. Gestalten Sie den Standbereich für Maschinenbedienpersonen ausreichend rutschsicher bei Staub oder Nässe. Berücksichtigen Sie Quetschgefahren im Ausschubbereich der Maschinen und kennzeichnen Sie die Gefahrenbereiche, in denen mit dem Herausschleudern von Material oder Abschnittresten gerechnet werden muss.

Abb. 25

Richtmaße für den Raumbedarf

Nutzung von Altmaschinen

Altmaschinen sind Maschinen, die vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie 1995 erstmalig im europäischen Wirtschaftraum in Verkehr gebracht wurden. Betreiben Sie Altmaschinen, ist vor deren Verwendung eine Prüfung der Sicherheit nach BetrSichV d...

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