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Änderungen zur letzten Ausgabe von Oktober 2006:

  • Aktualisierung der Inhalte entsprechend dem geltenden Vorschriften- und Regelwerk des Staates und der Unfallversicherungsträger (BetrSichV, TRBS 2121 Allg. Teil und TRBS 2121-2, ArbStättV, DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten")
  • Aktualisierung des Anhangs mit ausführlichen Informationen zu persönlicher Schutzausrüstung für Schornsteinfegerarbeiten
  • Neues Kapitel "Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen"

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Arbeitsstättenverordnung (ASV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Baustellenverordnung (BaustellV) und deren Technischen Regeln (TRBS, TRGS und ASR) sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Diese DGUV Regel wendet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schornsteinfegerarbeiten (Abnahme, Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten) ausführen bzw. ausführen lassen. Zum Kreis der Unternehmer und Unternehmerinnen im Sinne des § 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 1 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" zählen auch andere Personengruppen, wie:

  • Solo-Selbständige (Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte)
  • Unternehmer und Unternehmerinnen und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören, soweit in dem oder für das Unternehmen Beschäftigte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Hochbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV
Ausgabe: September 2022
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Bildnachweis: Titel, Abb. 1-15, 17, 18, 22, 23, 24, 26 : © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - BG BAU; Abb. 16: © DGUV-Test; Abb. 19: © DIN Deutsches Institut für Normung e.V.; Abb. 20, 21, 25: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH - DGUV
Copyright:

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt.

Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p101021

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Abnahme, Feuerstättenschau, anlassbezogenen Überprüfung und Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage

  • des Berufsbildes des Schornsteinfegerhandwerks,
  • des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG),
  • des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (LBO),
  • der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO),
  • des Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder
  • ergänzende Übertragungen der Bundesländer

im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Umwelt- und Klimaschutz, sowie Energieeffizienz durchgeführt werden. Sie werden im Folgenden Schornsteinfegerarbeiten genannt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin ist, wer die Gesellen- oder Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.

Siehe SchfHwG

Abgasanlagen bestehen aus Schornstein, Abgasleitung und den Verbindungsstücken.

Siehe DIN V 18160-1, Normenreihe DIN EN 13084

Feuerstätten sind ortsfest benutzbare Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Zu den Feuerstätten zählen auch Röst- und Räucheranlagen sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer (LBO) und...

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