1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. [1]

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf[2]

1. die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren,
2. die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,
3. Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen,
4. Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes,
5. Arbeiten zur Asbestsanierung,
6. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen,
7. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes,
8. Arbeiten im Umgang mit künstlichen Mineralfasern im Sinne von Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung,
9. Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen,
10. Tätigkeiten, die ausschließlich der Schimmelpilzsanierung oder der Beseitigung von Taubenkot dienen,
11. Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitstoffen.
[1] Solche Arbeiten können z. B. sein:
  • Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
  • die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,
  • Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminierten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss,
  • die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
  • die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
  • die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,
  • vorausgehende Arbeiten zur Erkundung nach Abschnitt 8,
  • Maßnahmen zu Brandschadensanierung.
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
  • Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen
[2] Betrieb von Hausmülldeponien siehe BG-Regel “Deponien” (BGR 127)

Ablagerung von Abfällen siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

Umgang mit Tierkörpern siehe Tierkörperbeseitigungsgesetz.

Arbeiten in radioaktiv belasteten Anlagen und Bereichen siehe Strahlenschutzverordnung.

Beseitigung und Bergung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne der Kampfmittelbeseitigung siehe Sprengstoffgesetz und BG-Regel “Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff” (BGR 114).

Asbestsanierungsarbeiten siehe

  • - Anhang III Nr. 2.3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung,
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 “Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”.

Umgang mit künstlichen Mineralfasern siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 “Faserstäube”.

Schimmelpilzsanierung siehe BG-Information “Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung” (BGI 858).

Zur Beseitigung von Taubenkot siehe BG-Information “Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot” (BGI 892).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge