1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. [1]
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf[2]
1. | die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren, |
2. | die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes, |
3. | Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen, |
4. | Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, |
5. | Arbeiten zur Asbestsanierung, |
6. | Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen, |
7. | Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes, |
8. | Arbeiten im Umgang mit künstlichen Mineralfasern im Sinne von Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung, |
9. | Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen, |
10. | Tätigkeiten, die ausschließlich der Schimmelpilzsanierung oder der Beseitigung von Taubenkot dienen, |
11. | Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitstoffen. |
- Die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,
- die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien,
- Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von kontaminierten Bereichen im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 3 oder noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen im Sinne von Abschnitt 8.1 gerechnet werden muss,
- die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung
- die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
- die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,
- vorausgehende Arbeiten zur Erkundung nach Abschnitt 8,
- Maßnahmen zu Brandschadensanierung.
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen
- Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen
Ablagerung von Abfällen siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Umgang mit Tierkörpern siehe Tierkörperbeseitigungsgesetz.
Arbeiten in radioaktiv belasteten Anlagen und Bereichen siehe Strahlenschutzverordnung.
Beseitigung und Bergung explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne der Kampfmittelbeseitigung siehe Sprengstoffgesetz und BG-Regel “Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff” (BGR 114).
Asbestsanierungsarbeiten siehe
- - Anhang III Nr. 2.3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung,
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 “Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten”.
Umgang mit künstlichen Mineralfasern siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 “Faserstäube”.
Schimmelpilzsanierung siehe BG-Information “Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung” (BGI 858).
Zur Beseitigung von Taubenkot siehe BG-Information “Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot” (BGI 892).
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