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Herausgegeben von:

Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

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Deutsche Gesetzliche

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Sachgebiet "Gefahrstoffe"

Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV

Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Diese Schrift wurde sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer/innen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass "die Unternehmerin/der Unternehmer" verwendet wird.

1 Anwendungsbereich

Diese Schrift behandelt in erster Linie die Gefahrgutbeförderung auf der Straße. Ziel ist es, die Unternehmerin, den Unternehmer und alle an der Beförderung Beteiligten auf die Gefahrgutvorschriften aufmerksam zu machen und auf die dort festgeschriebenen Verantwortlichkeiten hinzuweisen. Es wird jedoch nicht auf alle Themen dieser Regelwerke eingegangen.

Für den konkreten Transportfall müssen die Verantwortlichen deshalb zusätzlich Einzelheiten in den Gefahrgutvorschriften (siehe Abschnitt 2.2) nachlesen.

Grundlage sind:

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)[1] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481), mit ADR[2] Neufassung der Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. II, S. 756) - in dieser Schrift sind die Änderungen des ADR 2021 integriert
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I, S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist
  • Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)[4] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I, S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist
  • Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB)[5] vom 15.04.2021 (VkBl. 2021, S. 375 mit Sonderdruck B 2207)
[1] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 6.
[2] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 27.
[3] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 5.
[4] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 9.
[5] Siehe Literaturverzeichnis Nr. 7 und 5.

2 Gefährliche Güter, Gefahrgutrecht und Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen

2.1 Gefährliche Güter

Es ist meist bekannt, dass die Beförderung von Gütern mit besonderen Gefahren (z. B. radioaktiven Stoffen) gesetzlich geregelt ist. Auf Erstaunen stößt häufig, dass auch eine Friseurin oder ein Friseur, wenn er oder sie drei Kartons mit Haarspray im Großhandel abholt und im Pkw befördert, dem Gefahrgutrecht unterliegt; ebenso wie eine kleine Chemikalienhandlung, die einen Kanister mit Brennspiritus im Pkw zu einem Kunden befördert. Auch die Beförderung von Abfällen kann unter das Gefahrgutrecht fallen.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.[1]

Gefährliche Güter werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Gefahren verschiedenen Klassen zugeordnet (siehe Tabelle 2). Innerhalb der meisten dieser Gefahrklassen wird eine weitere Unterteilung in die sogenannten Verpackungsgruppen (VG) nach dem Grad der Gefährlichkeit getroffen. Zum Beispiel wird bei entzündbaren flüssigen Stoffen (Klasse 3) diese Zuordnung aufgrund des Flammpunktes und des Siedepunktes vorgenommen.

Mit Ausnahme der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der meisten selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind Gefahrgüter drei verschiedenen Verpackungsgruppen zugeordnet:

Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr

Gegenstände sind keinen Verpackungsgruppen zugeordnet.

Jedes gefährliche Gut muss für die Beförderung einer weltweit gültigen vierstelligen Zahl, der sogenannten UN-Nummer (United Nation-Number), zugeordnet werden. Diese Nummern werden von den Vereinten Nationen vergeben und erscheinen in den internationalen Vorschriften der einzelnen Verkehrsträger (z. B. im ADR).

Es gibt vier verschiedene Arten von UN-Nummern:

Einzeleintragungen

Genau defin...

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