Sachgemäß durchgeführte Erste Hilfe kann unter Umständen lebensrettend sein und soll in jedem Fall die Unfallfolgen soweit wie möglich begrenzen. Im Abschnitt 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist geregelt, wie eine wirksame Erste Hilfe in Betrieben sichergestellt werden soll. Für Schulen gelten länderspezifische Regelungen.

Die Sicherstellung der Ersten Hilfe umfasst:

1. Ersthelferinnen oder Ersthelfer/Betriebssanitäterinnen bzw. -sanitäter

2. Erste-Hilfe-Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe,

3. organisatorische Maßnahmen.

 

1.

Ersthelferin bzw. Ersthelfer/Betriebssanitäterin bzw. -sanitäter

Wichtigstes Element der Ersten Hilfe sind ausgebildete Ersthelferinnen oder Ersthelfer. In gewerblichen Betrieben müssen 10% der anwesenden Versicherten als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein und zur Verfügung stehen. In Verwaltungsbetrieben sind es 5%. Die Erste-Hilfe-Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und vermittelt die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen. Regelmäßige Fortbildungen von ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten sind in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren notwendig. Die Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung erfolgt durch so genannte ermächtigte Stellen. Diese sind im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe veröffentlicht. Die Lehrgangsgebühren werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen. Bei einzelnen Unfallversicherungsträgern, insbesondere den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, sind ggf. Kostenübernahmeerklärungen vor der Aus- und Fortbildung einzuholen.

Betriebssanitäterinnen bzw. -sanitäter sind z.B. in größeren Betrieben und auf Baustellen nötig. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

 

2.

Erste-Hilfe-Einrichtungen und Erste-Hilfe-Material

An Sachmitteln muss in jedem Unternehmen folgende Mindestausstattung vorhanden sein:

Ein Telefon oder eine andere geeignete Meldeeinrichtung, über die ein Notruf abgesetzt werden kann,
Erste-Hilfe-Material, das nach Art und Umfang mind. der DIN 13157 entspricht,
eine geeignete Liegemöglichkeit, ggf. in einem Erste-Hilfe-Raum.

Die genaue Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, der Größe des Unternehmens und der Betriebsart.

Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Aufbewahrungsorte von Erste-Hilfe-Material müssen durch die jeweiligen Rettungszeichen gekennzeichnet sein.

 

3.

Organisatorische Maßnahmen

Um eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen und ein Funktionieren der Rettungskette zu gewährleisten, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden.

Information zur Erste Hilfe z.B. durch die DGUV Information 204-003 "Plakat: Erste Hilfe", mit Bekanntgabe der Notrufnummern, des Erste-Hilfe-Personals und der Erste-Hilfe-Einrichtungen. Auf diesem Plakat sind außerdem die wichtigsten Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Notfällen, kurz und prägnant beschrieben.
Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das richtige Verhalten bei Unfällen und über die Nutzung von Erste-Hilfe-Einrichtungen.

Einteilung von Ersthelferinnen und Ersthelfern über die gesamte Arbeits-/Öffnungszeit.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger bei allen Unfällen mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit.
Dokumentation aller Erste-Hilfe-Leistungen z.B. im Meldeblock (DGUV Information 204-021).

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